Mietrückstände

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    Juliane Stichel
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Wie vermeide ich Mietrückstände?

Damit Mietrückstände gar nicht erst entstehen hier einige Tipps:

  • Stellen Sie die Mietzahlung durch einen Dauerauftrag an Ihren Vermieter sicher.
  • Passen Sie die Überweisung bei Änderungen der Miethöhe an.
  • Stellen Sie sicher, dass das Konto über eine ausreichende Deckung verfügt, damit die Überweisung durch die Bank durchgeführt werden kann. („Pfändungsschutzkonto“)
  • Bei einer zu teueren Wohnung sollten Sie prüfen, ob ein Umzug in eine günstigere Wohnung sinnvoll ist.
  • Bei zu geringem Einkommen informieren Sie sich, ob Sie eine finanzielle Hilfe (z.B. Wohngeld) in Anspruch nehmen können.

Was muss ich bei Mietrückständen tun?

Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand und lassen Sie auf keinen Fall die Mietrückstände weiter anwachsen.

  • Stellen Sie die monatlichen Mietzahlungen sicher.
  • Nehmen Sie sofort mit dem Vermieter Kontakt auf und vereinbaren bezüglich der Mietrückstände eine Ratenzahlung.
  • Soweit Sie mit dem Vermieter keine Einigung erreichen können: Lassen Sie sich von einer der unten genannten Fachberatungsstellen über mögliche Lösungswege beraten.

Kündigung

Mietrückstände können schnell zu einer Kündigung führen. In der Folge droht ein Verlust der Wohnung und damit Obdachlosigkeit. Der Vermieter darf eine Wohnung u.a. fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 BGB), wenn der Mieter

  • bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist  oder
  • wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge der Monatsmiete gezahlt wurden und der gesamte Rückstand zwei Monatsmieten oder mehr beträgt.

Räumungsklage

Ist die Wohnung gekündigt und Sie ziehen nicht aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen.

Eine mündliche Verhandlung findet beim Amtsgericht nur statt, wenn auf der Mitteilung ein Verhandlungstermin angegeben ist. Der Richter kann auch ein schriftliches Verfahren ohne mündlichen Termin anordnen. Der Richter entscheidet über die Räumungsklage in einem schriftlichen Räumungsurteil.

Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch BGB)

Sie haben zwei Monate ab Zustellung der Räumungsklage wegen Mietrückständen Zeit, durch Begleichung der Rückstände die Kündigung unwirksam zu machen. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Jahren bereits eine Räumungsklage wegen nachträglicher Begleichung der Miete unwirksam wurde.

Räumungstermin

Der Vermieter kann mit dem Räumungsurteil den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung zu räumen. Der Gerichtsvollzieher legt kurzfristig einen Räumungstermin fest und räumt die Wohnung.

Die erheblichen Kosten eines Räumungsverfahren (Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Räumungskosten) werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Ansprechpartner für weitergehende Beratung:

  • Sollten Sie Leistungen des Jobcenter Mannheim beziehen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren dortigen Ansprechpartner.
  • Sonstige Hilfesuchenden können beim Fachbereich Arbeit und Soziales telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren