Erschließungskosten für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Grün-, Spielplatz- und Lärmschutzanlagen) werden von der Gemeinde auf die beitragspflichtigen Eigentümer / Erbbauberechtigten der anliegenden beitragspflichtigen Grundstücke gemäß den gesetzlichen Bestimmungen umgelegt.
Der Öffentliche Raum beinhaltet alle städtischen Verkehrsflächen die nach Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) zur öffentlichen Nutzung gewidmet sind sowie auch Nebenflächen, z. B. Straßenbegleitgrün etc., die Teile von Verkehrsanlagen sind oder städtische Flächen die in sonstiger Weise der Öffentlichkeit in Verbindung mit ortsrechtlichen Regelungen zur Verfügung stehen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen stehen im Rahmen der Widmung nach dem Straßengesetz der Allgemeinheit als Gemeingebrauch und in Verbindung mit Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes teilweise im beschränkten Gemeingebrauch zur Verfügung.
Sondernutzungen
Sondernutzungen sind alle beanspruchten Nutzungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen, die außerhalb des Rahmens der Widmung und der festgesetzten straßenverkehrsgesetzlichen Regelungen liegen und die die Nutzungen im Rahmen der Widmung beeinträchtigen können.
Dabei handelt es sich zum Einen um Schäden die von Dritten im öffentlichen Raum an den städtischen Verkehrsanlagen, sonstigen öffentlichen Flächen und deren Zubehör im Eigentum der Stadt verursacht werden sowie zum Anderen um Schäden bei Dritten die durch den Zustand der städtischen Verkehrsanlagen und deren Zubehör und sonstigen Anlagen der Stadt bzw. bei der Durchführung von städtischen Arbeiten im öffentlichen Raum verursacht werden.
Die Abgeordneten des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten für jeweils 5 Jahre gewählt. Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Landtagswahl sind die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV), das Landtagswahlgesetz (LWG), die Landeswahlordnung (LWO) und das Landeswahlprüfungsgesetz (LWPrG).
Sicherheit ist sowohl Voraussetzung als auch Ergebnis eines funktionierenden Zusammenlebens in einer Stadt. Dafür arbeiten mehrere städtische Fachbereiche eng mit der Polizei und anderen Organisationen zusammen:
Wenn Betriebsanlagen für Straßenbahnen neu gebaut oder umgebaut werden sollen (zum Beispiel Gleise und Haltestellen), ist vorab ein Planfeststellungsverfahren nötig – ein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfahren. Das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet über die Planfeststellung bei Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Stadtgebiet Mannheim.
Bevor der Vorhabensträger, z.B. die RNV, die Planfeststellung beim Regierungspräsidium beantragt, führt die Stadt Mannheim als Anhörungsbehörde ein sogenanntes Scoping-Verfahren durch. Das Scoping-Verfahren ist nach § 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vorgeschrieben. Es dient dazu, festzustellen, welche Umwelt-Auswirkungen das geplante Bauvorhaben hat. Dazu nehmen die betroffenen Umweltbehörden sowie örtliche Naturschutzverbände wie BUND und NABU zu dem geplanten Bauvorhaben Stellung.