Landtagswahl: Wahlsystem und Sitzverteilung
Wahlsystem und Sitzverteilung
Die Abgeordneten des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten für jeweils 5 Jahre gewählt. Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Landtagswahl sind die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV), das Landtagswahlgesetz (LWG), die Landeswahlordnung (LWO) und das Landeswahlprüfungsgesetz (LWPrG).
Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen.
Baden-Württemberg ist für die Landtagswahl in 70 Wahlkreise eingeteilt. Die Stadt Mannheim nimmt zwei dieser Wahlkreise ein: 35 Mannheim 1 (Käfertal, Neckarstadt-West, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Sandhofen, Schönau, Waldhof, Vogelstang und Wallstadt) und 36 Mannheim 2 (Feudenheim, Friedrichsfeld, Innenstadt/Jungbusch, Lindenhof, Neckarau, Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Schwetzinger-/Oststadt, und Seckenheim).
Neu: Wahlberechtigte haben seit der Landtagswahl 2026 zwei Stimmen. In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme eine Abgeordnete/ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber mit den meisten Erststimmen (Direktmandat). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Sitzverteilung im Landtag insgesamt.
In den Wahlkreisen erlangte Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Zweitstimmen ermittelte Sitzzahl im Land übersteigen (Überhangmandate). Erlangt eine Partei Überhangmandate, so erhöht sich die Zahl der Sitze über 120 hinaus, bis das gemäß Zweitstimmen ermittelte Sitzverhältnis wiederhergestellt ist (Ausgleichsmandate).