Beherbergungssteuer

Der Gemeinderat hat am 12.12.2023 beschlossen, dass die Stadt Mannheim ab dem 01.03.204 eine Beherbergungssteuer erhebt.

Die Beherbergungssteuer - andernorts auch Bettensteuer genannt - ist eine örtliche Aufwandssteuer. Die Erträge aus der Beherbergungssteuer leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der vielfältigen Angebote und Leistungen der Stadt Mannheim.

Gegenstand der Besteuerung ist vordergründig die Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Die Steuer beträgt 3,5 % des Netto-Übernachtungspreises (ohne Umsatzsteuer). Schuldner der Steuer ist der Beherbergungsgast. Dem Betreiber / der Betreiberin der Beherbergungseinrichtung obliegt es, die Beherbergungssteuer vom Gast einzuziehen und an die Stadt Mannheim abzuführen.

Die vierteljährliche Beherbergungssteueranmeldung kann papierlos und medienbruchfrei abgegeben werden. Die Nutzung des digitalen Anmeldeverfahrens für die Beherbergungssteuer ermöglicht den Beherbergungseinrichtungen eine strukturierte Erfassung aller erforderlichen Angaben zu ihren Unterkünften.

Hierdurch wird eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei den Beherbergungseinrichtungen und der Stadt Mannheim erreicht.

Den Link zum digitalen Prozess der Beherbergungssteueranmeldung finden Sie hier (Beherbergungssteuer (govit.de))

Die vollständige Beherbergungssteuersatzung steht für Sie zum Download bereit

(Neu-) Anmeldung Beherbergungseinrichtung mit Anlage.pdf

FAQs Beherbergungssteuer.pdf

Hilfestellung digitale Authentifizierung mit BundID - für natürliche Personen

Hilfestellung digitale Authentifizierung mit Mein Unternehmenskonto - für juristische Personen

Demonstration - Prozess elektronische Authentifizierung und Eintragungen zur Beherbergungssteueranmeldung

Sie betreiben eine Beherbergungseinrichtung mit der Möglichkeit zur entgeltlichen Übernachtung?
Dann sind Sie jetzt angehalten, Ihren Betrieb anzuzeigen!

Nutzen Sie hierfür das Dokument (Neu-) Anmeldung Beherbergungseinrichtung mit Anlage.pdf

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der sonstigen Gemeindesteuern