Grundsteuer

Grundsteuerreform

Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier

Allgemeines

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, das heißt, sie wird von den Gemeinden erhoben. Rechtsgrundlage für die Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz. Daneben findet für die Bewertung von Grundstücken das Bewertungsgesetz Anwendung.

Man unterscheidet die beiden folgenden Grundsteuerarten:

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke (z. B. unbebaute Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen)

 

Ermittlung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Schritt 1: Zunächst wird durch das Finanzamt der Einheitswert des Grundvermögens nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen Einheitswertbescheid. Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der Steuermesszahl, multipliziert.

Die Steuermesszahl beträgt

  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 6 Promille

  • für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 € des Einheitswerts 2,6 Promille, für den Rest 3,5 Promille

  • für Zweifamilienhäusern 3,1 Promille

  • für alle anderen Grundstücke 3,5 Promille

Schritt 2: Das Finanzamt erlässt aufgrund der Feststellungen in Schritt 1 den Grundsteuermessbescheid. Dieser Bescheid  ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.

Schritt 3: Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat der Stadt Mannheim festgelegt.

Die aktuellen Hebesätze betragen in Mannheim

  • Grundsteuer A: 416 vom Hundert
  • Grundsteuer B: 487 vom Hundert

 

Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Bei Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Die Stadt Mannheim macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

 

Kauf und Verkauf von Grundbesitz

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind die Eigentumsverhältnisse am 01. Januar eines Jahres. Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus. Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.

Der Verkäufer kann im Kaufvertrag privatrechtlich vereinbaren, dass die Grundsteuer vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an ihn zu zahlen ist oder, dass der Käufer die Grundsteuer an die Stadt überweist. In diesem Fall bitten wir zu beachten, dass die Grundsteuer im Jahr des Eigentumswechsels immer unter Angabe der Kassenzeichen (Buchungszeichen unter dem die Grundsteuer bearbeitet wird) des Verkäufers zu entrichten ist.

 

Hinweis zur Einzugsermächtigung

Für jedes Grundstück wird ein Kassenzeichen vergeben. Daher ist für jedes Grundstück auch eine eigene Einzugsermächtigung zu erteilen.

Vollmacht

Folgender Vordruck kann von Grundstückseigentümern genutzt werden, die ihren Steuerbescheid nicht selbst in Empfang nehmen, sondern einen Zustellungsbevollmächtigten (z.B. Hausverwaltung, Rechtsanwalt, Steuerberater) einsetzen möchten: 

Vollmacht (pdf)

 

Ansprechpartner

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer