Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist im Sinne des § 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)    eine Realsteuer und erfasst den Gewerbebetrieb unabhängig von der Rechtsform als Steuergegenstand. Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.

Hebeberechtigt ist jeweils die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird (§ 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG)).

Die Gemeinde hat nach § 16 GewStG das Recht den Hebesatz für die Gewerbesteuer selbst festzulegen.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG) und jedes Reisegewerbe (§ 35a GewStG), soweit er/es im Inland betrieben wird.

Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. einer Betriebsstätte ist bei der betreffenden Gemeinde anzumelden (§ 138 AO u. § 14 Gewerbeordnung). Die Anmeldung erfolgt bei den Bürgerdiensten bzw. dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Mannheim.

Für jedes Kalenderjahr hat der Unternehmer eine Gewerbesteuererklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt abzugeben (§ 14a GewStG). Die Überprüfung der Erklärung und die Berechnung des Gewerbesteuer- messbetrags erfolgt durch das Finanzamt. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt  seit dem Jahr 2008 3,5 Prozent des Gewerbeertrags. Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag in einem schriftlichen Bescheid fest und teilt den Gemeinden den Inhalt des Steuermess-bescheides mit (§ 184 AO).

Sofern ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält, wird eine Zerlegung (§ 28 ff. GewStG) durchgeführt. Das heißt, der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt mit einem  schrift-  lichen Zerlegungsbescheid (§ 188 AO) auf die hebeberechtigten Gemeinden aufgeteilt. Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne.

Die hebeberechtigte Gemeinde erlässt dann einen Gewerbesteuerbescheid (Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz).

Steuernachforderungen bzw. Steuererstattungen werden nach Ablauf der Karenzzeit (15 Monate nach Entstehung der Steuer) verzinst. Die Zinsen betragen  für  jeden vollen Monat 0,5 Prozent.  Die Verzinsung  ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 233a AO) und steht nicht im Ermessen der Gemeinde.

Die Gemeinde kann nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen festsetzen. Die festgesetzten Vorauszahlungen sind gem. § 19 GewStG am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Der Steuerpflichtige kann beim Steueramt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen.

Der Hebesatz beträgt seit dem 01.01.2012 430 vom Hundert.

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