Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmer*innen sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben. Dies galt bis zum Inkrafttreten der „Corona Verordnung absonderungsersetzende Maßnahmen“ am 16. November 2022 für alle von einer Absonderungspflicht oder von einem Tätigkeitsverbot Betroffenen. Ab dem 16. November 2022 hatten nur noch Personen Anspruch, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, in Massenunterkünften und in Justizvollzugsanstalten arbeiten und einem Tätigkeitsverbot unterliegen.

Seit dem 1. März 2023 existieren in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Das bedeutet, dass eine Pflicht zur Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot durch Verordnung in Baden-Württemberg nicht mehr besteht. Ein positives Testergebnis über die Infektion mit SARS-CoV-2 reicht daher für Entschädigungszeiträume ab dem 1. März 2023 in den Entschädigungsverfahren nicht mehr als Nachweis für eine Absonderungspflicht/ein Tätigkeitsverbot aus.

Davon unberührt bleiben durch die zuständige Behörde verfügte Einzelanordnungen (Absonderungen/Tätigkeitsverbote).

Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 1. März 2023 ist selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung.

Seit dem 1. Januar 2023 hat das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 und 58) für ganz Baden-Württemberg zentral übernommen. Alle bis zum 31. Dezember 2022 bei den vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg eingegangenen Entschädigungsanträge werden noch von diesen bearbeitet.

Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen, die aufgrund einer anderen Krankheit (z.B. Affenpocken, Salmonellen, Tuberkulose, EHEC) vom Gesundheitsamt abgesondert werden oder ein Tätigkeitsverbot verhängt wird, kommt ebenfalls ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in Frage. Den Entschädigungsantrag stellen kann entweder der vorleistungspflichtige Arbeitgeber (§ 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz) oder der Selbständige. Der Antrag ist ebenso über das Internetportal ifsg-online.de zu stellen.

Anträge einreichen – so geht‘s

Bei Arbeitnehmer*innen erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber*innen, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer*innen auszubezahlen haben.

Auf die Antragstellung hat der Zuständigkeitswechsel keine Auswirkungen. Anträge werden weiterhin über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auch zu finden auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg.

Anträge nach § 58 IfSG

Bei Arbeitnehmer*innen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, trifft die Arbeitgeber*innen keine Vorleistungspflicht für die Sozialversicherungsbeiträge. Der*die betreffende Arbeitnehmer*in hat insoweit einen eigenen Entschädigungsantrag nach § 58 IfSG zu stellen. Erstattungsfähig sind insoweit grundsätzlich ebenfalls der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil. Der Antrag nach § 58 IfSG bedarf eines Hauptantrages nach § 56 Abs. 1, Abs. 1a IfSG. Bitte verwenden Sie den beigefügten Antrag auf dieser Internetseite, drucken Sie diesen aus und senden diesen Antrag an die angegebene Kontaktadresse.

So erreichen Sie uns

Sie haben Fragen zu Ihrem schriftlich über das Portal www.ifsg-online.de gestellten Antrag oder möchten Dokumente zu Ihrem Antrag nachreichen. Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an: 58entschaedigungen@mannheim.de.

In dringenden Fällen stehen wir Ihnen gern persönlich über die Hotline unter Telefon 0621/293-2253 zur Verfügung.
Sprechzeiten:
montags bis freitags 9 bis 11 Uhr
zusätzlich donnerstags 13 bis 15 Uhr

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