Steuerliche Abschreibungen in Sanierungsgebieten

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten besteht für Hauseigentümer die Möglichkeit, Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich gelten zu machen (§ 7h, 10f, 11a EStG) .

 

Wie funktioniert es?


Voraussetzung ist, dass vor Beginn der Arbeiten auf der Grundlage einer detaillierten Kostenaufstellung mit der Stadt ein Modernisierungsvertrag abgeschlossen wird, in dem die geplanten Maßnahmen aufgeführt sind. Durch die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen bauliche Missstände und Mängel behoben werden. Daher können bloße Instandhaltungsmaßnahmen nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen stellt die Stadt auf schriftlichen Antrag hin eine entsprechende Bescheinigung über die abschreibungsfähigen Kosten aus, die zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird. Mit dem Antrag sind die Originalrechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen. Die Bescheinigung der Stadt ist aber nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft ihrerseits weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

Bei vermieteten Gebäuden oder Wohnungen können die steuerlich begünstigten Kosten auf zwölf Jahre verteilt zu 100 % abgeschrieben werden (im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 9%, in den folgenden vier Jahren jeweils 7%). Bei Gebäuden oder Wohnungen, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden, reduziert sich der Abschreibungsbetrag auf 90% (zehn Jahre zu 9%).

 

Aktuell gibt es in Mannheim neun förmlich festgelegte Sanierungsgebiete: 


Noch Fragen?

Weitere Informationen erhalten sie beim Fachbereich Geoinformation und Stadtplanung, Abteilung. Stadterneuerung und Wohnen, Glücksteinallee 11, 68163 Mannheim.

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