Sozialwohnung - Wohnberechtigung

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    Juliane Stichel
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    Sie erreichen uns mit dem ÖPNV
    RNV Linie 1, 3, 4, 5, 7       
    Haltestelle Abendakademie
    RNV Linie 2, 53, 61, 62     
    Haltestelle Kurpfalzbrücke

    Beratung und Antragstellung
    1. OG, Zimmer 128 - 135
    Telefon 0621 293-7878

    Sprechzeiten:
    Montag:
    09 - 12 Uhr, 14 - 15 Uhr
    Dienstag:
    09 - 12 Uhr, 14 - 15 Uhr
    Mittwoch:
    09 - 12 Uhr
    Donnerstag:
    09 - 12 Uhr, 14 - 17 Uhr
    Freitag:
    09 - 12 Uhr

    und nach telefonischer Terminvereinbarung unter 0621 293-7878.

    Sie können uns den Antrag auch per Post an die o. g. Adresse senden.

    Sozialwohnung
    GBG
    Unternehmensgruppe GmbH
    Vermietung
    Leoniweg 2
    68167 Mannheim
    Telefon: 0621 3096-222

    Homepage der GBG Unternehmensgruppe GmbH

Wohnberechtigungsschein für Baden-Württemberg

Der Wohnberechtigungsschein nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz ist die Voraussetzung für die Anmietung einer Sozialwohnung. Er ist nur für Wohnungen in Baden-Württemberg gültig.

Zuständig ist in Baden-Württemberg die Gemeinde, in der Sie wohnen. Wollen Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, können Sie den Antrag an dem künftigen Wohnort in Baden-Württemberg stellen.  

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann mit der Post versandt oder persönlich abgegeben werden.

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