Nach § 10b Einkommensteuergesetz sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer abzugsfähig. Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke gelten die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.