Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und abgebaut werden können. Hierzu zählen beispielhaft Zelte > 75 m², Bühnen >100 m² und Karusselle. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste zählen nicht zu den fliegenden Bauten.
Es bedarf, vor der erstmaligen Aufstellung bzw. Ingebrauchnahme der baulichen Anlage, grundsätzlich einer Ausführungsgenehmigung.