Wahl-ABC Bundestagswahl

Wahl-ABC

Aktives Wahlrecht: bedeutet das Recht, wählen zu dürfen.

Ausgleichsmandate: durch das Zweitstimmenergebnis wird das Verhältnis der Sitze für die Parteien im Bundestag ermittelt. Überhangmandate verfälschen jedoch dieses Verhältnis. Durch Ausgleichsmandate erhalten die Parteien so viele zusätzliche Sitze, bis das Verhältnis wiederhergestellt ist.

Auszählung: ist die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ab 18 Uhr.

Briefwahl: wer nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag - auch an einem anderen Ort - per Post. In Wahlgebäuden werden keine Briefwahlunterlagen entgegengenommen, der Wahlschein kann allerdings benutzt werden - jedoch nur vom Inhaber persönlich.

Bundestag: besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für 4 Jahre gewählt werden.

Erststimme: Die Bundestagswahl ist eine Zwei-Stimmen-Wahl, mit der Erststimme wird ein*eine Wahlkreiskandidat*in gewählt. Wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnt, erhält ein Direktmandat im Bundestag (Mehrheitswahl).

EU-Bürger*innen: s. unter Unionsbürger*innen

Öffentlichkeit: ist ein Prinzip demokratischer Wahlen. Zum Wahlraum hat während der Wahl und während der Ergebnisermittlung jedermann Zutritt. Der geordnete Ablauf darf dadurch allerdings nicht gestört werden.

Passives Wahlrecht: bedeutet das Recht gewählt zu werden.

Repräsentative Wahlstatistik: In einzelnen Wahlbezirken erfolgen wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen der Wähler*innen. Hierfür werden Stimmzettel verwendet, aus denen das Geschlecht und die Geburtsjahresgruppe des*der Wähler*in zu erkennen sind. Andere Stimmzettel sind in diesen Wahlbezirken nicht zugelassen. Es ist sichergestellt, dass das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird.

Stimmabgabe: zwischen 8 und 18 Uhr ist nur denen erlaubt, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen gültigen Wahlschein des selben Wahlkreises (Stadt Mannheim) abgeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht unbedingt vorgelegt werden, es genügt ein amtlicher Ausweis.

Stimmzettel: ist ein amtlicher Vordruck, der verwendet werden muss, wenn der*die Wähler*in seine*ihre Stimme abgeben möchte!

Überhangmandate: entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze zustehen würden. Für die Überhangmandate erhalten die übrigen Parteien einen Verhältnisaussgleich (siehe Ausgleichsmandate).

Unionsbürger*innen: Angehörige der anderen EU-Staaten, die in Mannheim wohnen, sind bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt.

Verbindungsperson: vertritt die Wahlleitung im Wahlgebäude, trifft organisatorische Entscheidungen und berät die Wahlvorstände.

Verpflichtung: Die Mitglieder des Wahlvorstands sind zur Verschwiegenheit und zu parteipolitischer Neutralität kraft Gesetzes verpflichtet.

Wahlbenachrichtigungskarte: muss nicht vorgelegt werden (Ausweis genügt). Diese geht ca. 4 Wochen vor der Wahl all denen zu, die ins Wähler*innenverzeichnis eingetragen sind, Wahlgebäude, Wahlbezirk und laufende Nummer im Wähler*innenverzeichnis sind eingedruckt. Die Wahlbenachrichtigungskarte wird bei der Stimmabgabe einbehalten.

Wahlberechtigte: dürfen nur abstimmen, wenn sie ins Wähler*innenverzeichnis eingetragen sind oder einen gültigen Wahlschein des richtigen Wahlkreises (Stadt Mannheim) abgeben.

Wahlbezirk: ist das Teilgebiet eines Wahlkreises, für das ein Wähler*innenverzeichnis erstellt, ein Wahlraum eingerichtet, ein Wahlvorstand berufen und ein Wahlergebnis ermittelt wird.

Wahlbrief: ist rot und wird für die Briefwahl ausgegeben, er darf in Wahlgebäuden nicht angenommen werden und nicht indie Wahlurne geworfen werden.

Wähler*innenbeeinflussung: ist in und vor dem Wahlgebäude injeder Form strikt verboten, auch Unterschriftensammlungen jeder Art sind untersagt.

Wähler*innenverzeichnis: ist die Liste der Wahlberechtigten des Wahlbezirks. Nur wer eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein besitzt darf wählen. Niemand darf es einsehen. Wähler*innen ohne Wahlschein erhält einen Abstimmungsvermerk.

Wahlgeheimnis: darf nicht verletzt werden, Wähler*innen dürfen nur einzeln hinter die Abschirmung, außerhalb der Abschirmung darf kein Stimmzettel gekennzeichnet oder gefaltet werden, auch nicht wenn der*die Wähler*in dies will! (Ausnahmen z. B. bei Behinderten).

Wahlkreis: ist das Gebiet, für das Bewerber aufgestellt und gewählt, Stimmzettel gedruckt und Wahlscheine ausgegeben werden.

Wahlperiode: des Deutschen Bundestag beträgt 4 Jahre.

Wahlpflicht: besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht.

Wahlschein: berechtigt den*die Inhaber*in zur Stimmabgabe per Briefwahl oder in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises (Stadt Mannheim). Der*die Inhaber*in hat im Wähler*innenverzeichnis seines Wahlbezirks einen Sperrvermerk "W".

Wahlumschlag: für die Stimmzettel entfällt in den Urnenwahlbezirken. Die Wähler*innen werfen nach der Kennzeichnung des Stimmzettels diesen anschließend gefaltet direkt in die Wahlurne. Der Stimmzettel muss in der Weise gefaltet werden, dass seine*ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Bei den Briefwahlbezirken bleibt allerdings alles wie bisher und dieses amtliche Papier, in das der Stimmzettel bei einer Briefwahl eingepackt werden muss, entfällt hier nicht.

Wahlurne: Stimmzettelbehälter mit Einwurfschlitz, muss bei der Stimmabgabe verwendet werden. Wird vor 8 Uhr überprüft sowie versiegelt und darf erst nach 18 Uhr wieder geöffnet werden.

Wahlvorstand: sind die Wahlhelfer*innen eines Wahlbezirks als Gremium. Sie führen die Wahl durch, treffen die wahlrechtlichen Entscheidungen und ermitteln das Wahlbezirksergebnis.

Wahlvorsteher*in: ist der*die Vorsitzende des Wahlvorstands. Er*sie weist auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur parteipolitischen Neutralität hin. Der*die Wahlvorsteher*in oder die Stellvertreter*in müssen immer anwesend sein.

Wahlzeit: ist die Zeit für die Stimmabgabe von 8 bis 18 Uhr. Wer sich um 18 Uhr bereits im Wahlraum befindet, darf auch danach noch wählen.

Zweitstimme: Die Bundestagswahl ist eine Zwei-Stimmen-Wahl. Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt. Die Sitze im Bundestag werden nach den Zweitstimmen verteilt (Verhältniswahl). Die Zweitstimme wird deshalb auch als "Kanzlerstimme" bezeichnet. Die abgegebenen Zweitstimmen sind auch für die Sitzverteilung nach Bundesländern (Landeslisten) maßgebend.