Der Bundestag

Der Bundestag

Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht derzeit aus 736 Abgeordneten, davon 138 Überhangmandate.

Die Abgeordneten des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten für jeweils 4 Jahre gewählt. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Wahl sind das Grundgesetz (GG), das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO).

Abgeordnete des Bundestages vertreten das ganze Volk, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Abgeordnete können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch ein Misstrauensvotum der Wähler*innen oder durch Ausschluss aus der Fraktion. Niemand darf daran gehindert werden, das Abgeordneten-Amt anzunehmen.

Zentrale Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung. Der Bundestag wählt den*die Bundeskanzler*in als Chef*in der Bundesregierung.

Das Wahlsystem und die Sitzverteilung

Der Bundestag wird in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl gewählt. Zur Wahl stehen für den Wahlkreis kandidierende Personen (Erststimme) und die Landeslisten der Parteien (Zweitstimme).
Mit der Erststimme wird gewählt, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält (Mehrheitswahl).

Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Sitzverteilung insgesamt (Verhältniswahl), sie wird deshalb auch als "Kanzlerstimme" bezeichnet, denn der*die Bundeskanzler*in muss von der Mehrheit des Bundestages gewählt werden.

Die Parteien stellen Wahlkreisbewerber*innen und Landeslisten auf. Die Wahlkreisbewerber*innen kandidieren für die Erststimme und damit das Direktmandat in einem Wahlkreis. Die Bewerber*innen auf der Landesliste kommen in der Reihenfolge der Listenplätze zum Zug.

Die Sitzverteilung erfolgt nach der Divisormethode mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers).

Im ersten Schritt werden die 598 regulären Abgeordnetensitze des Bundestages nach dem Bevölkerungsanteil auf die 16 Bundesländer verteilt. Dann werden die Sitze eines Bundeslandes nach dem Zweitstimmenanteil in diesem Land auf die zu berücksichtigenden Parteien verteilt.

Parteien, die im gesamten Wahlgebiet unter fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben, werden bei der Sitzverteilung nur berücksichtigt, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnen konnten ("Fünf-Prozent-Klausel"). Ein*eine direkt gewählte*r Wahlkreisbewerber*in behält seinen*ihren Sitz im Bundestag aber auch dann, wenn seine*ihre Partei bei den Zweitstimmen an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist.

Hat eine Partei mehr Direktmandate gewonnen, als ihr Sitze zustehen, behält sie diese als sogenannte "Überhangsmandate".

Danach erfolgt im zweiten Schritt der bundesweite Verhältnisausgleich. Dafür wird die Sitzzahl auf Bundesebene soweit erhöht, dass für die entstandenen Überhang-mandate entsprechend viele Ausgleichsmandate für die anderen Parteien zugeteilt werden können. Die bundesweite Sitzverteilung auf die Parteien entspricht so dem bundesweiten Zweitstimmenanteil.

Im dritten Schritt werden die verbliebenen bundesweiten Sitze der Parteien nach ihrem Zweitstimmenanteil auf die Landeslisten verteilt. 

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