Der Bundestag

Der Bundestag

Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. 

Die Abgeordneten des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten für jeweils 4 Jahre gewählt. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Wahl sind das Grundgesetz (GG), das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO).

Abgeordnete des Bundestages vertreten das ganze Volk, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Abgeordnete können ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch ein Misstrauensvotum der Wähler*innen oder durch Ausschluss aus der Fraktion. Niemand darf daran gehindert werden, das Abgeordneten-Amt anzunehmen.

Zentrale Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung. Der Bundestag wählt die Bundeskanzlerin / den Bundeskanzler als Oberhaupt der Bundesregierung.

Das Wahlsystem und die Sitzverteilung

Der Bundestag wird in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl gewählt. Zur Wahl stehen für den Wahlkreis kandidierende Personen (Erststimme) und die Landeslisten der Parteien (Zweitstimme).
Mit der Erststimme wird gewählt, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält (Mehrheitswahl), sofern der Sitz durch die Zweitstimmen der Partei gedeckt ist.

Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Sitzverteilung insgesamt (Verhältniswahl), sie wird deshalb auch als "Kanzlerstimme" bezeichnet, denn der*die Bundeskanzler*in muss von der Mehrheit des Bundestages gewählt werden.

Die Parteien stellen Wahlkreisbewerber*innen und Landeslisten auf. Die Wahlkreisbewerber*innen kandidieren für die Erststimme und damit das Direktmandat in einem Wahlkreis. Die Bewerber*innen auf der Landesliste kommen in der Reihenfolge der Listenplätze zum Zug.

Die Sitzverteilung erfolgt nach der Divisormethode mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers).

Zunächst werden von den 630 zu vergebenden Sitzen die erfolgreichen Einzelbewerberinnen und -bewerber ohne Parteizugehörigkeit abgezogen. Die übrigen Sitze werden nach Zweitstimmenergebnis den Parteien zugeordnet (Oberverteilung).

Die so ermittelten Sitze werden wiederum anteilig nach Zweitstimmenergebnis den Parteien in den jeweiligen Ländern zugewiesen. Maßgeblich hierfür ist die absolute Zahl der Stimmen im jeweiligen Bundesland (Unterverteilung).

Nun ist bekannt, wie viele Sitze den jeweiligen Parteien in den jeweiligen Bundesländern zustehen. Die nach Erststimmen gewählten Kandidaten erhalten diese Sitze zunächst in der Reihenfolge ihrer Stimmen, bis die Sitze aufgebraucht sind. Die übrigen Sitze der Partei werden zunächst auf die erfolgreichen Kreiswahlkandidaten und danach nach Landesliste vergeben.

Galerie