Arbeit und Beschäftigung

Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Nachstehend sind verschiedene Möglichkeiten aufgeführt, die eine erste Übersicht ermöglichen, jedoch aufgrund der Komplexität der Rechtslage nicht abschließend sind:

1. Aufenthaltsstatus: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) bzw. Ankunftsnachweis
Zeitpunkt: Während der Zeit in den Aufnahmeeinrichtungen.

2. Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsgestattung
Zeitpunkt: Nach Stellung des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

3. Aufenthaltsstatus: Duldung. Bei negativer Entscheidung des BAMF, jedoch Aussetzung des Abschiebung

4. Aufenthaltsstatus: Aufenthaltserlaubnis bei positiver Entscheidung über den Asylantrag durch das BAMF.
Bitte holen Sie sich hierzu weitere und belastbare Informationen bei den zuständigen Ausländerbehörden oder Jobcentern ein.

Aufenthaltsstatus 1: Flüchtlinge in den Aufnahmeeinrichtungen mit „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (= BÜMA) bzw. Ankunftsnachweis
Die Aufnahmeeinrichtungen sind lediglich die erste Station der Flüchtlinge in Deutschland. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer beträgt etwa sechs Wochen. Von den Aufnahmeeinrichtungen aus werden die Asylsuchenden auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Während der Zeit in den Aufnahmeeinrichtungen haben die Flüchtlinge eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (= BüMA) auch bezeichnet als „Ankunftsnachweis“.
Die Regelungen zur Arbeit beziehen sich grundsätzlich auf den „gestatteten“ Aufenthalt. Die Aufenthaltsgestattung erhalten die Flüchtlinge in der Regel nach der Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Es besteht jedoch für die Flüchtlinge in den Aufnahmeeinrichtungen die Möglichkeit für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Arbeitsgelegenheiten werden von den Betreibern der Einrichtungen verwaltet.

Aufenthaltsstatus 2: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung
Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

Aufenthaltsstatus 3: Personen mit einer Duldung
Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, haben bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter folgenden Link: http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

Aufenthaltsstatus 4: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.







 

Galerie