Die Stadt Mannheim modernisiert und vereinfacht ihre Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzungen im öffentlichen Raum – mit einem klaren Ziel: weniger Bürokratie und mehr Attraktivität für die Innenstadt. Der Gemeinderat hat die entsprechende Vorlage der Verwaltung in seiner heutigen Sitzung beschlossen.
Im Rahmen baurechtlicher Verfahren, z.B. eines Baugenehmigungsverfahrens, können sich Grundstückseigentümer mittels Baulasten nach §§ 71 und 72 Landesbauordnung – LBO zu einem bestimmte Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.
Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sollen Genehmigungshindernisse ausräumen.
Beispiele sind Überfahrts-, Leitungs-, Stellplatz- oder Abstandsbaulasten.