Die Stadt Mannheim sieht das Zweckentfremdungsverbot als wichtiges Instrument, um gegen die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorgehen zu können.
Als Zweckentfremdung gilt grundsätzlich jede überwiegende Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken.
Die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Baden-Württemberg hat sich nicht entspannt, sondern weiterhin verschärft. Besonders in touristischen Gebieten und Ballungsräumen ist das Zweckentfremdungsverbot daher ein wichtiges Instrument, um gegen die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorgehen und die Auswirkungen des zunehmenden Wohnraummangels abfedern zu können.
Seit dem 15.10.2021 gilt in Mannheim das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum. Grundlage hierfür ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Baden-Württemberg (Zweckentfremdungsverbotsgesetz – ZwEWG) und die darauf beruhende Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mannheim (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS). Die Verlängerung der Satzung wurde am 08.10.2026 durch den Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen. Sie trat am Tag 14.10.2026 in Kraft und gilt zunächst für eine Dauer von fünf Jahren.
Der Gemeinderat der Stadt Mannheim hat beschlossen, die Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2016 zu erhöhen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt ab 2016 416 Prozentpunkte, der für die Grundsteuer B 487 Prozentpunkte.
Bei der Sprechstunde in der Zentralbibliothek im Stadthaus N1 beantworten ehrenamtliche Mitarbeiter Ihre Fragen rund um die Smartphone- und PC-Nutzung.