Genehmigung zur Zweckentfremdung / Negativattest
Die Stadt Mannheim sieht das Zweckentfremdungsverbot als wichtiges Instrument, um gegen die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorgehen zu können.
Als Zweckentfremdung gilt grundsätzlich jede überwiegende Zuführung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
- zu mehr als 50% der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet wird;
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist;
- mehr als insgesamt zehn Wochen pro Kalenderjahr (auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt) für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt bzw. vermietet wird;
- länger als sechs Monate leer steht;
- beseitigt wird (Abbruch).
In diesen Fällen darf Wohnraum nur mit der Genehmigung der Stadt Mannheim anderen als Wohnzwecken zugeführt (zweckentfremdet) werden, sofern nicht ausdrücklich Genehmigungsfreiheit besteht. Zudem kann die Stadt Mannheim anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung zu beenden und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere nicht vor, wenn der Wohnraum
- zu weniger als 50% der Fläche gewerblich oder beruflich genutzt wird;
- nicht ununterbrochen genutzt wird, da dieser selbst als Zweit- oder Ferienwohnung dient;
- untervermietet oder mittelfristig möbliert (nicht gewerblicher Art) vermietet wird und der Wohnzweck überwiegt bzw. erhalten bleibt;
- länger als sechs Monate leer steht, bedingt durch Umbau, Instandsetzung, Modernisierung oder zeitnahe Veräußerung.
In diesen Fällen kann auf Antrag ein Negativattest ausgestellt werden, welches als Bestätigung / Nachweis dient, dass keine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt.
Genehmigung zur Zweckentfremdung / Negativattest beantragen
Für Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung / eines Negativattests möchten wir Sie bitten – bis auf Weiteres – ausschließlich den nachfolgenden pdf-Vordruck zu verwenden und diesen vollständig ausgefüllt einschließlich aller erforderlichen Nachweise postalisch oder per Mail an uns zurücksenden:
„pdf-Antrag: Genehmigung zur Zweckentfremdung / Negativattest“
Wird Wohnraum zum Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt bzw. vermietet, ist – uanbhängig von der Vermietungsdauer oder dem flächenmäßigen Anteil der Vermietung – zusätzlich eine Registrierung des Wohnraums erforderlich.
Bitte beachten Sie:
Die Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z. B. des Baurechts).
Beratung und allgemeine Informationen zum Zweckentfremdungsverbot
Allgemeine Informationen sowie eine ausführliche Beratung zur Anwendung des Zweckentfremdungsverbots von Wohnraum in Mannheim erhalten Sie nach vorheriger Terminvereinbarung beim Fachbereich Geoinformation und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung / Wohnen
(Telefon: 0621 / 293 -7860, E-Mail: 61.zweckentfremdung@mannheim.de)