Auskunfts- und Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergung
Wohnraum, der als Ferienwohnung an ständig wechselnde Nutzer vermietet werden soll, muss bei der Stadt Mannheim vorab als solcher registriert worden sein.
Die Situation auf den Wohnungsmärkten in Baden-Württemberg hat sich seit Erlass des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) noch verschärft. Besonders in touristischen Gebieten und Ballungsräumen ist das Zweckentfremdungsverbot ein wichtiges Instrument, um die Auswirkungen des zunehmenden Wohnraummangels abzufedern und unter anderem effektiv gegen die Vermietung von Wohnraum als gewerblich betriebene Ferienwohnung agieren zu können.
Registrierungspflicht
Für das Anbieten und Bewerben von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs gilt in Mannheim eine Registrierungspflicht.
Der Registrierungspflicht unterfällt sowohl der im Rahmen der Zweckentfremdungsverbotssatzung genehmigungspflichtige (Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung mehr als 10 Wochen pro Kalenderjahr) als auch genehmigungsfreie (Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung bis einschließlich 10 Wochen pro Kalenderjahr) Wohnraum, der an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs angeboten und beworben wird.
Fremdenbeherbergung („Ferienwohnung") registrieren
Soll Wohnraum für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt werden, hat die dinglich verfügungsberechtigte Person dies bei dem Fachbereich Geoinformation und Stadtplanung der Stadt Mannheim vorab anzuzeigen.
Nach ordnungsgemäßer Anzeige von Wohnraum, der zum Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt bzw. vermietet werden soll, teilt die Stadt Mannheim dem Anzeigenden eine amtliche Nummer (Registrierungsnummer) mit. Werden mehrere Objekte angezeigt, erhält jedes Objekt eine gesonderte Registrierungsnummer. Diese ist beim Anbieten und Bewerben des für diesen Zweck genutzten Wohnraums stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben.
Die Beantragung einer Registrierungsnummer erfolgt grundsätzlich über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg - service-bw. Für die Registrierung müssen Sie auf dem Serviceportal zunächst ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden-Württemberg verantworlich.
- Den Online-Antrag auf service-bw finden Sie unter nachfolgendem Link:
„Online-Antrag zur Registrierung von Wohnraum zum Zwecke der Fremdenbeherbergung - service-bw“
- Alternativ können Sie zur Beantragung einer Registrierungsnummer auch den nachfolgenden Vordruck verwenden:
„Antrag zur Registrierung von Wohnraum zum Zwecke der Fremdenbeherbergung“
Bitte senden Sie den Antrag vollständig ausgefüllt einschließlich aller erforderlichen Nachweise postalisch oder per Mail an uns zurück.
Gesetzliche Grundlagen
Auf der Grundlage des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Mannheim am 05.10.2021 eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mannheim (ZwEVS) beschlossen, die am 15.10.2021 in Kraft getreten ist.
Städte und Gemeinden, die eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen haben, können u.a. von den Betreibern von Internetportalen, die Ferienwohnraum vermitteln wie z. B. Airbnb, Auskünfte verlangen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Vermietung an ständig wechselnde Nutzer zum Zwecke der Fremdenbeherbergung einer Registrierungspflicht zu unterwerfen und diese um eine zusätzliche Anzeigepflicht für jede einzelne Überlassung von Wohnraum zu erweitern.
Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum mehr als insgesamt 10 Wochen pro Kalenderjahr (auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt) für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt bzw. vermietet wird. In diesen Fällen ist eine Genehmigung der Vollzugsbehörde (Fachbereich Baurecht.Bauverwaltung.Denkmalschutz.) erforderlich.
Zweckentfremdung melden
Falls Sie einen Fall von Zweckentfremdung (z. B. Ferienwohnung) vermuten, bitten wir um entsprechende Mitteilung.
Ihren Hinweis können Sie entweder
per Mail an baurecht.zweckentfremdung@mannheim.de
oder
per Post an
Stadt Mannheim
Fachbereich Baurecht, Bauverwaltung und Denkmalschutz
Glücksteinallee 11
68163 Mannheim
melden.
Wir werden den Sachverhalt anschließend prüfen. Bitte beachten Sie, dass wir aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft über das Ergebnis der Prüfung erteilen können.
Beratung und allgemeine Informationen zum Zweckentfremdungsverbot
Beratung zur Auskunfts- und Registrierungspflicht sowie allgemeine Informationen zur Anwendung des Zweckentfremdungsverbots in Mannheim erhalten Sie nach vorheriger Terminvereinbarung beim Fachbereich Geoinformation und Stadtplanung (Telefon: 0621 / 293 -7860, E-Mail: 61.4.3@mannheim.de)