Bauantrag/Baugenehmigung

Bei kleineren und größeren Bauvorhaben stellt sich oft die Frage: Brauche ich hierfür eine Genehmigung und wenn ja, welche?

Generell gilt, dass in der Landesbauordnung Baden-Württemberger (LBO) genau geregelt ist, welche Vorhaben einer Genehmigung bedürfen und welche nicht. Andere Regelungen können in den Gebieten eines gültigen Bebauungsplans oder in Gebieten mit Veränderungssperre gelten.

Unter bestimmten planungsrechtlichen Rahmenbedigungen finden unterschiedliche Verfahren Anwendung. Die LBO unterscheidet zwischen den folgenden Verfahrensarten:

  • Verfahrensfreie Vorhaben nach §50 LBO
  • Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach §56 LBO
  • Bauvoranfragen nach §57 LBO
  • Kenntnisgabeverfahren nach §51 LBO
  • Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren nach §52 LBO
  • Baugenehmigung nach den §§49 und 58 LBO

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Verfahrensfreie Vorhaben (§50 LBO)

Nicht jedes Vorhaben bedarf einer Genehmigung, unter § 50 LBO sowie dem Anhang zu § 50 LBO sind alle verfahrensfreien Vorhaben aufgelistet.

Bitte beachten Sie: Im Mannheimer Stadtgebiet gelten einige Bebauungspläne! Die Festsetzungen dieser stehen noch über denen in der LBO, sodass nach LBO verfahrensfreie Vorhaben durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eingeschränkt oder verboten werden können.

Ist Ihr Vorhaben nach § 50 LBO verfahrensfrei und es sprechen keine weiteren baurechtlichen und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen dagegen, können Sie dieses ohne eines der anderen genannten Vorhaben durchführen.

Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vollständig in der Verantwortung des Bauherrn.

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§56 LBO)

Werden baurechtliche oder planungsrechtliche Rahmenbedingungen durch ein geplantes Vorhaben nicht eingehalten, kann eine formloser AAB- Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben grundsätzlich verfahrensfrei wäre.

Im Zuge des AAB-Antrags werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen und planungsrechtlichen Festsetzungen erteilt.

Bauvoranfrage (§57 LBO)

Eine Bauvoranfrage dient der Klärung konkreter Einzelfragen für ein spezifisches Grundstück vor dem Einreichen eines Antrags. Im Verfahren können unter anderem Fragen zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 56 LBO) beantwortet werden, hierzu werden die betroffenen Behörden und die Angrenzer beteiligt.

Das Ergebnis dieser Bauvoranfrage ist ein rechtsverbindlicher Bauvorbescheid mit einer Geltungsdauer von drei Jahren.

Bitte beachten Sie! Der Bauvorbescheid berechtigt nicht zum Beginn von Bauarbeiten: Es muss entweder ein Baugenehmigungsverfahren oder ein Kenntnisgabeverfahren folgen.

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Kenntnisgabeverfahren (Abbruch, §51 Abs. 3 LBO)

Das Kenntnisgabeverfahren findet Anwendung beim Abbruch baulicher Anlagen gemäß § 51 Abs. 3 LBO.

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Kenntnisgabeverfahren (Neubau, §51 Abs. 1 LBO)

Das Kenntnisgabeverfahren (gemäß § 51 Abs. 1) kann anstelle des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden bei der Errichtung von Wohngebäuden sowie bei sonstigen Gebäuden (ausgenommen Gaststätten) mit einer Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bis zu 7 m im Mittel bei Gebäudeklasse 1-3. Es kann auch durchgeführt werden bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und bei Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den vorgenannten baulichen Anlagen. Davon ausgeschlossen sind Sonderbauten.

Dabei darf das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen und muss sich an alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften halten.

Hinweis: Die Baurechtsbehörde bestätigt hierbei lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vollständig in der Verantwortung des Bauherrn.

Falls eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gemäß § 56 LBO benötigt wird, ist das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzureichen oder die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung vor Einreichung des Kenntnisgabeverfahren separat zu beantragen.

Weitere erforderliche Genehmigungen, beispielsweise nach Denkmalschutzgesetz oder nach Baumschutzsatzung der Stadt Mannheim, sind gesondert zu beantragen.

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Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§52 LBO)

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet Anwendung bei Wohngebäuden, das Bauvorhaben muss bei dieser Verfahrensart nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen.

Im vereinfachten Verfahren werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die erforderlichen Abstandsflächen geprüft.

Die Einhaltung der restlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Erforderliche, nicht planungsrechtliche oder Abstandflächen betreffende, Ausnahme, Abweichungen und Befreiungen müssen ausdrücklich benannt und beantragt werden. Sie werden dann im Rahmen der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren mit erteilt.

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Baugenehmigung (§§49, 58 LBO)

Im Baugenehmigungsverfahren wird die Übereinstimmung des genehmigungspflichtigen Vorhabens mit allen das Baurecht betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft und mit der Baugenehmigung bestätigt. Alternativ dazu kann bei bestimmten Vorhaben und Gebieten das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt werden.

Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des § 49 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Dabei ist zu beachten, dass auch Nutzungsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sind.

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind im Baugenehmigungsverfahren Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung und der baurechtlichen Entscheidung, sie müssen nicht besonders beantragt werden.

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