Jugendarbeitsschutz
Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ihrer ungestörten Entwicklung zu beachten. Die Arbeitszeit ist für Jugendliche auf acht Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche begrenzt. Die Gewerbeaufsicht überwacht, ob die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden. Sie gibt auch Auskunft zu Fragen über die Arbeitsschutzvorschriften.
Unten finden Sie Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg sowie des Regierungspäsidiums Tübingen zur Verfügung. Für deren Aktualität können wir leider keine Gewähr übernehmen.
- Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche
- Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz für Arbeitgeber, Ausbilder und Lehrer
- Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen auf Ton- und Bildträger in Hörfunk und Fernsehen sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
- Erstuntersuchung - Downloads Merkblätter und Formulare
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Erstuntersuchungsbogen nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Nachuntersuchung - Downloads Merkblätter und Formulare
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Nachuntersuchungsbogen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Ergänzungsuntersuchung - Downloads Merkblätter und Formulare
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Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung nach § 38 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Fachinformationen