Jugendarbeitsschutz
Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ihrer ungestörten Entwicklung zu beachten. Die Arbeitszeit ist für Jugendliche auf acht Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche begrenzt. Die Gewerbeaufsicht überwacht, ob die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden. Sie gibt auch Auskunft zu Fragen über die Arbeitsschutzvorschriften.
Im unteren Teil dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen für Eltern, Arbeitgeber:innen und Ärzte. Dort sind Merkblätter und wesentliche Downloads zur Erst-, Nach- und Ergänzungsuntersuchung bereitgestellt. Für Ärzte sind die Links und Informationen zur digitalen Abrechnung mit dem Regierungspräsidium Tübingen über das Serviceportal service BW abrufbar.
Bitte beachten Sie, dass Untersuchungsberechtigungsscheine nur für Jugendliche unter 18 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben, ausgegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat und in Baden-Württemberg arbeiten möchte.
Liegt der Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.
- Formulare zum Jugendarbeitsschutz (Erstuntersuchung, Nachuntersuchung und Ergänzungsuntersuchung)
Die Formulare zur Erst-, Nach- und Ergänzungsuntersuchung von Jugendlichen nach dem JArbSchG finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg in der jeweils aktuellsten Version.
- Bestellung von Formularen zur ärztlichen Untersuchung
Hier erhalten Sie den Bestellschein für Formulare zur ärztlichen Untersuchung von Jugendlichen.
- Fachinformationen FÜR DEN ARZT / DIE ÄRZTIN zwecks Abrechnung
Informationen zur Abrechnung
Untersuchungsberechtigungsschein mit Kostenforderung
Um den Untersuchungsberechtigungsschein inkl. der Kostenforderung nutzen zu können, benötigen Sie ein Konto auf Service-BW, welches Sie auf https://www.service-bw.de/registrierung anlegen.
Den Untersuchungsberechtigungsschein können Sie über Abrechnung beantragen aufrufen. Sobald der Antrag vollständig ausgefüllt und abgeschickt ist, wird die Abrechnung veranlasst. Die Nummer, unter der die Abrechnung erfolgt, wird Ihnen mit einer Zusammenfassung Ihres Antrags in Ihrem Service BW-Postfach zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass Untersuchungsberechtigungsscheine nur für Jugendliche unter 18 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben, ausgegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat und in Baden-Württemberg arbeiten möchte.
Liegt der Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.
- Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen
Antrag gemäß § 6 Abs.1 JArbSchG auf Bewilligung zur Beschäftigung von Kindern bei Veranstaltungen (docx; nicht barrierefrei)
Erklärungen und Stellungnahmen im Bewilligungsverfahren zur Mitwirkung von Minderjährigen bei Veranstaltungen (docx, nicht barrierefrei)
- Merkblätter und weitere Fachinformationen
Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche
Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz für Arbeitgeber, Ausbilder und Lehrer