Mit BüMA bzw. Ankunftsnachweis in Aufnahmeeinrichtung:
Mit der BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) besteht eine Residenzpflicht, die auf den Bezirk der zuständigen Aufnahmeeinrichtung beschränkt ist. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind beim RP Karlsruhe zu stellen.
Die BüMA wurde mittlerweile durch den Ankunftsnachweis ersetzt.
Mit Aufenthaltsgestattung nach Asylantragstellung:
Laut Gesetz müssen alle Asylbewerber während der ersten sechs Monate in Deutschland, in Aufnahmeeinrichtungen bleiben. Dort wird ihnen der "notwendige Bedarf" in Form von Unterkunft, Kleidung und Gemeinschaftsverpflegung gestellt.
Zusätzlich bekommen Flüchtlinge ein sogenanntes Taschengeld in bar ausgezahlt, für eine volljährige Einzelperson sind das 143 Euro im Monat (siehe § 3 AsylbLG).
Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Nachstehend sind verschiedene Möglichkeiten aufgeführt, die eine erste Übersicht ermöglichen, jedoch aufgrund der Komplexität der Rechtslage nicht abschließend sind:
Veranstaltung
Bildung & Wissenschaft, Musik & Konzerte, Seminare & Workshops
Iryna Stupenko und Elena Termusa spielen als Duo Kalyna klassische Werke und slawische Volksmusik mit Klavier, E-Mandoline und Kobsa, einer ukrainischen Schalenhalslaute.
Die erwachsenen Schüler*innen der Musikschule TonARTe präsentieren ihr neu erworbenes Können in einem abwechslungsreichen Konzert – von klassischer Kammermusik über virtuose Klavierwerke bis zu mitreißenden Popsongs.
Der Fachbereich Unterbringung, Förderung und Betreuung Schutzbedürftiger bündelt zentrale Aufgaben der Stadt Mannheim im Bereich der sozialen Unterbringung und Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen. Ziel ist es, Schutzbedürftige schnell, flexibel und bedarfsgerecht zu versorgen, sei es durch Wohnraum, Beratung oder Leistungen zum Lebensunterhalt.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Während der Dauer ihres Aufenthalts im Inland erhalten Asylsuchende bis zum Abschluss des Asylverfahrens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Anspruchsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind unter anderem auch geduldete Personen.