Schornsteinfegerwesen
Seit dem 1. Juli 2024 ist die Untere Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen dem Fachbereich Klima, Natur und Umwelt zugeordnet und im Technischen Rathaus der Stadt Mannheim verortet.
Die Behörde betreut und überwacht aktuell 12 Kehrbezirke sowie die jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Sie steht den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Mannheim als zentrale Anlaufstelle für rechtliche Fragen rund um das Schornsteinfegerwesen zur Verfügung.
Zum Schutz der Allgemeinheit überwacht sie außerdem die Beseitigung von festgestellten Mängeln an Feuerstätten und Schornsteinen. Bei akuter Gefährdung ist sie befugt, notwendige Zwangsmaßnahmen anzuordnen und durchzusetzen.
Fragen und Antworten rund um das Thema Schornsteinfegerwesen
- Welche Sachbearbeiterin ist für mich zuständig?
Tania Kröhl:
KB 01 Holger Badent
KB 02 Thomas Zyprian
KB 10 Sven Reister
KB 12 Matthias Butz
KB 13 Swen Maier
KB 14 Karsten Schüßler
KBRNK Jörg Kretzler
Heike Straub:
KB 04 Achim Reister
KB 05 Andreas Klein
KB 06 Thorsten Badent
KB 07 Michael Seitz
KB 08 Harald Weigel
KB 15 Ralf Kirstein- Was ist der Unterschied zwischen hoheitlichen und freien Tätigkeiten
im Schornsteinfegerhandwerk? Die Aufgaben von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern lassen sich grundsätzlich in zwei Bereiche unterteilen: freie (nicht hoheitliche) Tätigkeiten und hoheitliche Tätigkeiten.
Freie Tätigkeiten
Zu den freien Aufgaben gehören zum Beispiel:
• Kehren, Überprüfen und Messen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO),
• Messungen gemäß der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV).
Diese Leistungen können von allen fachlich qualifizierten Schornsteinfegerbetrieben
angeboten werden – Sie als Kundin oder Kunde haben hierbei die freie Wahl.
Hoheitliche Tätigkeiten
Hoheitliche Aufgaben sind gesetzlich geregelte Pflichten, die ausschließlich von den
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern ausgeführt
werden dürfen (§ 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, SchfHwG).
Dazu zählen unter anderem:
• die Feuerstättenschau,
• das Ausstellen des Feuerstättenbescheids,
• das Führen des Kehrbuchs,
• die Abnahme neu errichteter oder geänderter Feuerstätten.
Die Feuerstättenschau findet nach § 14 Abs. 1 SchfHwG zweimal innerhalb von sieben
Jahren statt. Sie darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Der Termin für die Durchführung der Feuerstättenschau bestimmt der bBSF. Dabei kontrollieren die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschonsteinfeger alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes hinsichtlich ihrer Betriebs- und Brandsicherheit. Auf Basis dieser Überprüfung wird der Feuerstättenbescheid erstellt – ein rechtsverbindliches Dokument und ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, das festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Intervallen durchzuführen sind.- Wann wird ein Feuerstättenbescheid erstellt oder geändert?
Ein Feuerstättenbescheid kann auch außerhalb der regulären Feuerstättenschau erforderlich sein, zum Beispiel:
• nach Änderungen oder Austausch von bestehenden Feuerungsanlagen (z. B. neue Heizungsanlage),
• Neubau eines Gebäudes mit Errichtung einer Feuerstätte
• Baurechtliche Nutzungsänderung eines Gebäudes mit Neueinbau einer Feuerstätte
• bei geänderten Kehr- und Überprüfungsintervallen,
• wenn bisher noch kein Feuerstättenbescheid vorliegt.- Wer ist für Ihren Kehrbezirk zuständig?
Wenn Sie wissen möchten, welche bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig ist, nutzen Sie einfach die praktische Onli-ne-Suchfunktion der Schornsteinfegerinnung:
• Zur Online-Suche der Schornsteinfegerinnung Karlsruhe
Alternativ können Sie sich auch direkt an die Untere Aufsichtsbehörde wenden – telefonisch oder per E-Mail.