Denkmalrechtliche Genehmigung

Eingriffe in die Bausubstanz oder Veränderungen am Erscheinungsbild sind baurechtlich bzw. denkmalrechtlich genehmigungspflichtig (§ 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ.).

Die Stadt Mannheim als Untere Denkmalschutzbehörde, vertreten durch den FB Baurecht.Bauverwaltung.Denkmalschutz beteiligt im Verfahren das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, als Fachbehörde und erarbeitet eine gemeinsame Stellungnahme.