Zweckentfremdungsgenehmigungen

Am 15.10.2021 trat nach Veröffentlichung im Amtsblatt die Zweckentfremdungssatzung der Stadt Mannheim zunächst für fünf Jahre in Kraft.

Die Stadt Mannheim sieht die Satzung als wichtiges Instrument, um die Auswirkungen des zunehmenden Wohnraummangels abzufedern und unter anderem effektiv gegen die Vermietung von Wohnraum als gewerblich betriebene Ferienwohnung vorgehen zu können.

Als Zweckentfremdung gilt die überwiegende Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn

  • der Wohnraum zu mehr als 50% der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet wird;
  • baulich derart verändert wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist;
  • mehr als zehn Wochen im Jahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird;
  • länger als sechs Monate leer steht;
  • beseitigt wird (Abbruch).

Um Wohnraum auf diese Art zu nutzen, bedarf es einer Genehmigung, die bei der Stadt Mannheim zu beantragen ist. Bei Ferienwohnungen ist zusätzlich eine Registrierung erforderlich.

Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere nicht vor

  • wenn Wohnraum zu weniger als 50% der Fläche gewerblich oder beruflich genutzt wird (keine baulichen Veränderungen);
  • bei Zweit- oder Ferienwohnungen;
  • wenn zeitweise untervermietet wird, der Wohnzweck aber erhalten bleibt (z.B. eine studentische Wohnung, die in den Semesterferien untervermietet wird);
  • bei Leerstand trotz Modernisierung, Sanierung oder anderer Bemühungen (bei angemessener Miete);
  • bei Unbewohnbarkeit, wenn Wohnraum verkauft, zügig umgebaut, saniert oder modernisiert werden soll;
  • bei Zusammenlegung oder Teilung von Wohnraum nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG);

In diesen Fällen kann ein Antrag auf ein Negativattest – also die Bestätigung, dass keine Zweckentfremdung vorliegt - bei der Behörde gestellt werden.

 

Falls Sie einen Fall von Zweckentfremdung (durch z.B. Ferienwohnung oder Leerstand) vermuten, können Sie uns diesen

per Mail an baurecht.zweckentfremdung@mannheim.de

oder per Post an

Fachbereich Baurecht, Bauverwaltung und Denkmalschutz
Glücksteinallee 11
68163 Mannheim

melden.

Wir werden den Sachverhalt dann prüfen. Bitte beachten Sie, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes in diesen Fällen keine Auskunft über das Ergebnis Ihrer Meldung erhalten.

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