"Wer aufhört zu lernen, ist alt. Er mag zwanzig oder achtzig sein."
Henry Ford
Wir helfen Ihnen, jung zu bleiben. Bei den Fortbildungsveranstaltungen der Stadtbibliothek für Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen, Vorlesepatinnen und -paten sind Sie stets willkommen, egal, ob sie 20 oder 80 Jahre alt sind.
Für das Anbieten und Bewerben von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs (Fremdenbeherbergung) gilt in Mannheim eine Registrierungspflicht, welche die Zuteilung einer Registrierungsnummer vorsieht. Hierdurch erhält die Stadt Mannheim Anhaltspunkte zur Überprüfung, ob die Vorschriften der Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) eingehalten werden.
Der Registrierungspflicht unterfällt dabei jeder Wohnraum (genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben), der zum Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten und beworben wird. Das bedeutet, Wohnraum, der für diese Zwecke vermietet bzw. genutzt wird, muss – unabhängig von der Dauer oder dem flächenmäßigen Anteil (z. B. unter 10 Wochen pro Kalenderjahr und weniger als 50% der Wohnfläche oder Einzelzimmer mit Badmitbenutzung) – bei der Stadt Mannheim vorab registriert werden.
Die Stadt Mannheim sieht das Zweckentfremdungsverbot als wichtiges Instrument, um gegen die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorgehen zu können.
Als Zweckentfremdung gilt grundsätzlich jede überwiegende Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken.
Die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Baden-Württemberg hat sich nicht entspannt, sondern weiterhin verschärft. Besonders in touristischen Gebieten und Ballungsräumen ist das Zweckentfremdungsverbot daher ein wichtiges Instrument, um gegen die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorgehen und die Auswirkungen des zunehmenden Wohnraummangels abfedern zu können.
Seit dem 15.10.2021 gilt in Mannheim das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum. Grundlage hierfür ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Baden-Württemberg (Zweckentfremdungsverbotsgesetz – ZwEWG) und die darauf beruhende Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mannheim (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS). Die Verlängerung der Satzung wurde am 08.10.2026 durch den Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen. Sie trat am Tag 14.10.2026 in Kraft und gilt zunächst für eine Dauer von fünf Jahren.