Eltern haben einen Rechtsanspruch auf eine „Hilfe zur Erziehung“ für sich und für ihre Kinder, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung/Entwicklung nicht sichergestellt ist bzw. werden kann (§ 27 SGB VIII).
Kinder und Jugendliche können sich auch ohne ihre Eltern an das Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste wenden, insbesondere dann wenn sie Schutz benötigen (§ 42 SGB VIII). Sie werden von dort beraten, begleitet und ggf. vor Gefährdungen geschützt.
Die Zentralbibliothek im Stadthaus N 1 verfügt über einen speziellen Jugendbereich für junge Leute ab 14 Jahren mit passenden Medien, Lernmöglichkeiten, einem Gaming-Bereich und weiteren Angeboten.
Sauberkeitspaten reinigen regelmäßig ein festes Gebiet, das ihnen am Herzen liegt. Wir stellen die Reinigungsmaterialien zur Verfügung und holen die gesammelten Abfälle ab.