Gaststättengewerbe (ab 01.01.26)

Wer eine Gaststätte führen will, muss hierfür ein Gewerbe anmelden. Die Anmeldung ist sechs Wochen vor Betriebsaufnahme bei der Gaststättenbehörde einzureichen. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben. Eine Gaststättenerlaubnis ist ab 01.01.2026 nicht mehr erforderlich.

Die Gaststättenbehörde prüft nicht die bauliche Zulässigkeit des Betriebs. Der Betrieb muss von der Baurechtsbehörde in der beabsichtigten Betriebsart genehmigt sein. Die baurechtlichen Voraussetzungen sind in erster Linie dann abzuklären, wenn die Räumlichkeiten zuvor anderweitig genutzt wurden (Nutzungsänderung).

Je nach Einzelfall sind auch Sperrzeiten, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, festzusetzen oder besondere Anordnungen zu verfügen.

Der Anzeige eines Gaststättenbetriebs ist Folgendes beizufügen:

  • Eine Bescheinigung einer baden-württembergischen Industrie- und Handelskammer über die Gaststättenunterrichtung, die ab dem 01.01.2026 ausgestellt wurde.
  • Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag (Kopie) bei eingetragenen oder in Gründung befindlichen Gesellschaften

Anlassbezogenes, vorübergehendes Gaststättengewerbe

Hierunter fallen u.a. Vereins-, Sommer-, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen (z.B. Firmenjubiläen, Messen, Märkte, Ausstellungen). Eine solche Bewirtung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Gaststättenbehörde anzuzeigen, eine Gestattung ist ab 01.01.2026 nicht mehr erforderlich. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Sperrzeiten. Die Gaststättenbehörde kann auch abweichende Sperrzeiten festsetzen.

Vereine müssen eine Bewirtung nur anzeigen, wenn sie alkoholhaltige Getränke ausschenken. Für alle anderen Organisationen und Gewerbetreibende gilt die Anzeigenpflicht auch für Bewirtungen mit Speisen und alkoholfreien Getränken.

Hier können Sie eine Bewirtung anzeigen

Außengastronomie

Außengastronomie kann auf Privatgelände oder im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden. Wird ein Privatgrundstück genutzt, muss diese Fläche den baurechtlichen Anforderungen genügen. Wird eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen, ist für die Zeit der Bewirtschaftung eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.