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Änderung im Gewerberecht zum 01. November 2025
Bei einer Betriebsverlegung außerhalb Mannheims ist durch den Gewerbetreibenden nur noch eine Anmeldung bei der für die Gewerbeanmeldung neu zuständigen Behörde erforderlich.
Die gesonderte Abmeldung bei der an der bisherigen Betriebsstätte zuständigen Behörde durch den Gewerbetreibenden entfällt; sie erfolgt nunmehr verwaltungsintern über die Fachverfahren vom neu zuständigen Gewerbeamt zum bisherigen Gewerbeamt. Rechtsgrundlage: ab 01.11.2025 neu eingefügt: § 14 Absatz 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Öffnung von vollautomatisierten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Seit die Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes für Baden-Württemberg am 28. Februar 2026 in Kraft getreten sind, gelten zur Öffnung von vollautomatisierten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen folgende Regelungen:
- Es dürfen ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs angeboten werden.
- Die Verkaufsfläche darf höchstens 150 m² betragen.
- Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und dem Ersten Weihnachtsfeiertag dürfen vollautomatisierte Verkaufsstellen nicht geöffnet sein.
- Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen weder zur Beschickung noch zu Vorbereitungs-, Abschluss-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten eingesetzt werden.
- Lediglich die Beschickung mit tagesfrischen Backwaren ist an Sonn- und Feiertagen durch den Inhaber oder durch ihn beauftragte Personen zulässig, es ist dabei das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
- An der Verkaufsstelle ist gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
- Vollautomatisierte Verkaufsstellen müssen mit einem Nachweis über die Größe der Verkaufsfläche (z.B. Grundrissplan) mindestens sechs Wochen vor Beginn bei der Gewerbebehörde (Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Karl-Ludwig-Str. 28-30, 68165 Mannheim, gewerbe@mannheim.de) angezeigt werden.
Anzeigepflichten bei der Gewerbebehörde
- Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle,
- Betriebsverlegung innerhalb der Stadt Mannheim,
- Wechsel des Gewerbegegenstandes oder seine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- Aufgabe des Betriebs.
Anzeigepflichtige
- Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
- bei juristischen Personen (GmbH, AG, KG) der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH).
Die Anzeige hat sofort mit dem Beginn des Gewerbes zu erfolgen. Sie kann auch erfolgen bei
- Handwerkskammer Mannheim, B1, 1 69159 Mannheim,
- beim Fachbereich Wirtschafts- und Strukturförderung der Stadt und
- beim Einheitlichen Ansprechpartner der Stadtverwaltung.
Notwendige Unterlagen:
- WICHTIG: Personalausweis, bei Ausländerinnen und Ausländern Pass
- Vollmacht (bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten) + Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Gewerbeerlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerben
- Gaststättenrechtliche Erlaubnis bei Gaststätten
- Sonstige spezialgesetzlichen Zulassungen (z. B. als Wettannahmestelle durch das Regierungspräsidium, waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesanstalt für Arbeit, Apothekerbetriebserlaubnisse usw.)
- Eintragung in die Handwerksrolle bei Handwerksbetrieben
- Verkehrsrechtliche Erlaubnisse (Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxikonzession, Zulassung als Busunternehmen, Zuweisung eines Standplatzes für den Gewerbebetrieb durch die Straßenverkehrsbehörde)
- Gesellschaftsvertrag bei in Gründung befindlichen juristischen Personen oder Personengesellschaften
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister bei eingetragenen Firmen, Vereinen oder Genossenschaften
- Aufenthaltsgenehmigung, ausländerrechtlicher Status, ggf. ausländerrechtliche Erlaubnis zur Ausübung selbständiger oder vergleichsweiser unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Einverständniserklärung des Vormundschaftsgerichtes und der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen