Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII
Wenn Ihr Kind eine (drohende) seelische Behinderung hat, kann für Ihr Kind/Jugendliche*n Eingliederungshilfe gewährt werden.
Es gibt sie in folgenden Formen:
- ambulant
- als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen
- in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen
Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Reine Teilleistungsstörungen (LRS und Dyskalkulie) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!
Bei Fragen zu Voraussetzung, zum Antragsverfahren oder der passenden Unterstützung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige regionale Anlaufstelle.
Im Falle einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder Mehrfachbehinderung fällt dies in die Zuständigkeit des Fachbereichs Arbeit und Soziales.