Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII

  • Weitere Informationen

    Wir sind erreichbar:
    Mo – Do 08:30–16:00 Uhr,
    Fr 08:30–15:00 Uhr

    Region 01
    Sandhofen, Schönau, Gartenstadt, Luzenberg, Waldhof
    sowie Speckweg östl. der Hess. Straße und Sonnenschein
    Speckweg 45-51
    68305 Mannheim
    Tel.: 0621 293-3951
    Fax: 0621 293-3945

    Region 02
    Neckarstadt-Ost, Neckarstadt-West , Friesenheimer Insel
    Holzbauerstraße 6-8
    68167 Mannheim
    Tel.: 0621 293-9178
    Fax: 0621 293-9168

    Region 03
    Innenstadt, Jungbusch, Oststadt, Schwetzingerstadt,
    Lindenhof, Feudenheim, Käfertal, Vogelstang,
    Straßenheim, Wallstadt
    R1, 12
    68161 Mannheim
    Tel.: 0621 293-3635
    Fax: 0621 293-3733

    Region 04
    Almenhof, Neckarau, Niederfeld, Casterfeld, Rheinau,
    Pfingstberg, Hochstätt, Seckenheim, Friedrichsfeld,
    Neuostheim, Neuhermsheim
    Salzachstraße 10-12
    68199 Mannheim
    Tel.: 0621 293-6835
    Fax: 0621 293-6578

    Eine akute Gefährdungslage von jungen Menschen kann
    uns hier mitgeteilt werden:
    Kindesschutzstelle
    Notrufnummer: 0621 293-3700

    Fax: 0621 293-3707

    Jugendhilfe im Strafverfahren
    - Haus des Jugendrechts

    Heinrich-Lanz-Straße 38
    68165 Mannheim
    Tel.: 0621 293-3619
    Fax.: 0621 293-3677

Wenn Ihr Kind eine (drohende) seelische Behinderung hat, kann für Ihr Kind/Jugendliche*n Eingliederungshilfe gewährt werden.
Es gibt sie in folgenden Formen:

  • ambulant
  • als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen
  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen

Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht

und

  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Reine Teilleistungsstörungen (LRS und Dyskalkulie) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!

Bei Fragen zu Voraussetzung, zum Antragsverfahren oder der passenden Unterstützung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige regionale Anlaufstelle.
Im Falle einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder Mehrfachbehinderung fällt dies in die Zuständigkeit des Fachbereichs Arbeit und Soziales.