Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII
Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine (drohende) seelische Behinderung haben, kann für sie Eingliederungshilfe gewährt werden.
Es gibt sie in folgenden Formen:
- ambulant
- als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen
- in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen
Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Reine Teilleistungsstörungen (z.B. LRS, Dyskalkulie) sind keine seelische Behinderungen. Sie können nur dann ggf. Anlass einer Eingliederungshilfe werden, soweit in ihrer Folge eine seelische Erkrankung besteht oder unmittelbar droht und die Teilhabe dadurch eingeschränkt ist.
Bei Fragen zu Voraussetzung, zum Antragsverfahren oder der passenden Unterstützung wenden Sie sich bitte an die Anlaufstelle.
Im Falle einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder Mehrfachbehinderung fällt dies in die Zuständigkeit des Fachbereichs Arbeit und Soziales.