Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine (drohende) seelische Behinderung haben, kann für sie Eingliederungshilfe gewährt werden. Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII.
Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.