Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und abgebaut werden können. Hierzu zählen beispielhaft Zelte > 75 m², Bühnen >100 m² und Karusselle. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste zählen nicht zu den fliegenden Bauten.
Es bedarf, vor der erstmaligen Aufstellung bzw. Ingebrauchnahme der baulichen Anlage, grundsätzlich einer Ausführungsgenehmigung.
Im Rahmen baurechtlicher Verfahren, z.B. eines Baugenehmigungsverfahrens, können sich Grundstückseigentümer mittels Baulasten nach §§ 71 und 72 Landesbauordnung – LBO zu einem bestimmte Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.
Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sollen Genehmigungshindernisse ausräumen.
Beispiele sind Überfahrts-, Leitungs-, Stellplatz- oder Abstandsbaulasten.
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Nach § 10b Einkommensteuergesetz sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer abzugsfähig. Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke gelten die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.