die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII (beginnend ab Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht haben
oder
das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Wenn erforderlich, erstellt der zuständige Träger der Rentenversicherung ein Gutachten, ob auf Dauer die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung vorliegen. Eine Unterhaltsprüfung findet grundsätzlich nicht statt.
Das Aufgabenfeld der Abteilung Städtebauliche Planung knüpft an die Ziele und Konzepte der Stadtentwicklung an und setzt diese in rechtsverbindlichen Plänen, gestalterischen Konzepten und sonstigen Planungen um.
In diesem Zusammenhang erarbeiten wir in Zusammenarbeit mit externen Planern und Gutachtern, Behörden und Investoren Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.