Mehrweg-Pflicht für Essen und Getränke zum Mitnehmen
Ab 1. Januar 2023 kommt die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 Verpackungsgesetz
Was bedeutet die Mehrwegangebotspflicht konkret?
Alle Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen müssen auch in Mehrwegbehältnissen angeboten werden und das nicht zu einem schlechteren Preis oder zu schlechteren Bedingungen als in Einwegverpackungen.
Auch vorab abgefüllte Lebensmittel in der Selbstbedientheke müssen in einer Mehrwegalternative angeboten werden.
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