Um Blindenhilfe erhalten zu können, muss zunächst eine der folgenden medizinischen Voraussetzungen vorliegen:
- vollständig erblindet oder
- 1/50 Sehschärfe oder
- besser, aber mit entsprechender Gesichtsfeldeinschränkung.
Leistungen der Blindenhilfe sind landesrechtlich und bundesrechtlich geregelt:
- Landesblindenhilfe im Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG).
- (Bundes-)Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. § 72 SGB XII
Blindenhilfe wird monatlich als Geldzahlung geleistet. Hilfsmittel (Blindenhund, Lesegeräte, Langstock, usw.) sind nicht durch die Blindenhilfe abgedeckt.