Blindenhilfe

Die zuständigen Ansprechpartner*innen erreichen Sie unter der Telefonnummer 0621 293-7824.

 

Medizinische Voraussetzungen

Um Blindenhilfe erhalten zu können, muss zunächst eine der folgenden medizinischen Voraussetzungen vorliegen:

  • vollständig erblindet oder
  • 1/50 Sehschärfe oder
  • besser, aber mit entsprechender Gesichtsfeldeinschränkung.

 

Gesetzliche Regelungen / Verfahren

Leistungen der Blindenhilfe sind landesrechtlich und bundesrechtlich geregelt:

  • Landesblindenhilfe im Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG).
  • (Bundes-)Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. § 72 SGB XII

Die Gewährung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen und Nachweis der – genormten – medizinischen Voraussetzungen. Die Statusentscheidung des Versorgungsamtes über das Merkzeichen „Bl“ ist bindend und daher vorzulegen bzw. dort zu beantragen.

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr sein.

Blindenhilfe wird monatlich als Geldzahlung geleistet. Hilfsmittel (Blindenhund, Lesegeräte, Langstock, usw.) sind nicht durch die Blindenhilfe abgedeckt.

 

Höhe der Landesblindenhilfe (unabhängig von Einkommen und Vermögen)

  • volljährige blinde Menschen:       410,00 €
  • minderjährige blinde Menschen: 205,00 €

Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

 

Höhe der Bundesblindenhilfe nach § 72 SGB XII bzw. § 27d BVG i. V. m. § 72 SGB XII

bei geringem Einkommen und Vermögen zusätzlich zur Landesblindenhilfe (Stand: 01.07.2023)

  • volljährige blinde Menschen:       431,77 €
  • minderjährige blinde Menschen: 216,61 €

Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

 

Hinweis

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

 

Den Antrag auf Landesblindenhilfe können Sie hier herunterladen.

Den Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII können Sie hier herunterladen.

Weitere Informationen zur Blindenhilfe nach § 72 SGB XII entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.