Europawahl

 

Wer darf wählen?

Für die Europawahlen sind Bürger*innen der 27 EU-Staaten wahlberechtigt. Auch die Angehörigen der EU-Staaten, die ihren Wohnsitz nicht in ihrem Heimatstaat haben, dürfen dabei wählen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie an ihrem Wohnort oder in ihrem Heimatstaat wählen möchten. Das sind außer der Bundesrepublik Deutschland: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Auch die Angehörigen der EU-Staaten, die ihren Wohnsitz nicht in ihrem Heimatstaat haben, dürfen wählen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie an ihrem Wohnort oder in ihrem Heimatstaat wählen möchten.

Wer ist in Deutschland wahlberechtigt?

An der Europawahl in Deutschland kann teilnehmen, wer am Wahltag

  • die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • sich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhält,
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist,
  • in ein Wähler*innenverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf rechtzeitigen Antrag.
  • Auch Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wählen. Anträge müssen bis zum 21. Tag vor der Wahl beim Wahlbüro vorliegen. Vordrucke und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleitung.
Was muss ich als Unionsbürger*in mit Wohnsitz in Mannheim beachten?

Für die Gemeinderatswahl werden die wahlberechtigten Unionsbürger*innen automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann auch automatisch eine Wahlbenachrichtigung und können wählen.

Wenn Sie für die Europawahl 1999, 2004, 2009, 2014 oder 2019 die Eintragung in ein Wähler*innenverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland beantragt und nicht die Streichung veranlasst haben, brauchen Sie für die nächste Europawahl keinen Antrag mehr zu stellen. Sie werden von Amts wegen eingetragen. Wenn Sie nicht sicher sein sollten, kontaktieren Sie im Zweifel Ihr Wahlbüro.

Wer darf gewählt werden?

Für die Kandidatur in der Bundesrepublik Deutschland ist unter anderem Voraussetzung, dass Wahlbewerber*innen am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Staatsangehörigkeit eines Migliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind.
Wie wird im Wahllokal gewählt?

Die Wahllokale sind am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet. Im Wahllokal legen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung oder Ihren Ausweis/Pass vor und erhalten einen Stimmzettel. Es wird in den Wahllokalen ohne Wahlumschlag gewählt. Nur bei der Briefwahl werden die Stimmzettel zum Schutz des Wahlgeheimnisses weiterhin in Umschläge verpackt.

Jede*r Wähler*in hat eine Stimme.

Sie gehen hinter eine Wahlkabine, füllen den Stimmzettel aus und falten ihn dort so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Sie legen Ihre Wahlbenachrichtigung oder Ihren Ausweis/Pass vor und werfen den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne das Wahlbüro.

Ihr Wahllokal finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.