Lebensmittelüberwachung

Die Lebensmittelkontrolle als ein Kernstück des Verbraucherschutzes hat die Aufgabe, Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, die von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen  (z.B. Geschirr, Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Spielwaren, Scherzartikel, Schmuck und Wasch- und Reinigungsmittel für den häuslichen Gebrauch) und auch Kosmetika ausgehen können, zu schützen.

Die Produkte müssen den gesetzlichen Anforderungen bei Herstellung, Verarbeitung und Verkauf genügen, gesundheitlich einwandfrei und richtig gekennzeichnet sein. Lebensmittelkontrolle heißt zudem, gesundheitsschädliche Lebensmittel aus dem Verkehr zu nehmen und Sanktionen zu veranlassen, die von Ordnungswidrigkeitsanzeigen über Betriebsschließungen bis zu Strafanzeigen reichen.

Lebensmittelkontrolle bedeutet in der Praxis:

  • Regelmäßige Betriebskontrollen, die grundsätzlich ohne Vorankündigung erfolgen. Die notwendige Kontrollfrequenz für einen Lebensmittelbetrieb wird durch eine so genannte Risikobewertung festgelegt. Je nach Einstufung bzw. Risikoklasse erfolgen die Überwachungsbesuche in Frequenzen zwischen einer Woche und fünf Jahren.
  • Verfolgung von Hinweisen von Verbrauchern zu unhygienischen Zuständen in Lebensmittelbetrieben sowie Beschwerden über nicht einwandfreie Lebensmittel.
  • Beratung von Gewerbetreibenden, Veranstaltern und Vereinen zu Fragen "rund um das Lebensmittel" sowie zu den baulichen und hygienischen Anforderungen an Gewerbebetriebe.
  • Erhebung des gesetzlichen Solls an Lebensmittelproben - 1.700 Proben pro Jahr, die in der Regel unangekündigt erhoben werden.
  • Anlassbezogene Kontrollen bei Veranstaltern wie dem Maimarkt, dem Stadtfest, Straßen- und Vereinsfesten, bei Messen und Märkten.

Bürgerinnen und Bürger können Beschwerdeproben von möglicherweise verdorbenen Lebensmitteln bei der Abteilung Verbraucherschutz in der Karl-Ludwig-Str. 28-30 abgeben. Von dort wird die Untersuchung der Proben in die Wege geleitet.

Außerhalb der üblichen Dienstzeiten können Sie sich in dringenden Fällen telefonisch auch an unsere Leitstelle wenden.


Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über

  1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie
  2. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist

zu informieren.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes besteht ein besonderes Interesse der Verbraucher zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.3.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom 18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter angewandt werden. Daher wird in Baden-Württemberg die Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.