Unterhaltsvorschuss

Nehmen Sie Kontakt auf zu den Ansprechpartnern der Abteilung.

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für alleinerziehende Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn das Kind

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • bei einem seiner Elternteile (Mutter oder Vater) lebt,
  • der eine Elternteil bei dem es lebt, ledig, geschieden, verwitwet oder von seinem Ehepartner dauerhaft getrennt lebt,
  • das Kind nicht oder nicht regelmäßig oder nicht in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung Unterhalt vom anderen Elternteil erhält

Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch, wenn

 

Erklärvideo zum Unterhaltsvorschuss