Neubestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und nachträglicher gemeinsamer Sorge

Die Eltern können den Familiennamen des Kindes neu bestimmen (Name des anderen Elternteils oder Doppelname), wenn das Kind bereits einen Namen führt und nachträglich die gemeinsame Sorge begründet wird.
Für die Abgabe der Namenserklärung ist eine persönliche Vorsprache beider Elternteile und dem Kind, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, beim Standesamt erforderlich.
 

Wie können Sie dieses Anliegen beantragen?

Eine persönliche Vorsprache der betroffenen Personen ist erforderlich. Eine schriftliche Beantragung einer Namensänderung oder eine Beantragung durch Vollmacht ist nicht möglich. 

Was müssen Sie vorlegen?

- Gültige Personalausweise oder Reisepässe
- Sofern das Kind nicht in Mannheim geboren ist: Geburtsregisterauszug
- Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht


Falls die Urkunden im Ausland ausgestellt wurden, ist Folgendes erforderlich:
- Urkunden im Original, ggfs. mit Apostille oder Legalisation
- Übersetzung durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzerin bzw. einen Übersetzer

 

Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein. 
 

Welche Gebühren werden fällig?
DienstleistungenGebühr
Namensänderung40,00 Euro
Urkundenausstellung20,00 Euro

Sie können bar oder mit der EC-Karte zahlen.

Wo können Sie dieses Anliegen beantragen? Wie können Sie einen Termin vereinbaren?

Die Namensänderung können Sie unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen persönlich beim Standesamt Mannheim in K 7 beantragen. Weitere Informationen, beispielsweise über Barrierefreiheit und Bezahlmöglichkeiten – finden Sie auf der Seite.

 

Ersttermine können über die Online-Terminreservierung vereinbart werden. Zur Terminvereinbarung



Wurde bereits ein Vorgang für Sie angelegt, wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung.
 

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