Antrag auf Erwerb des Namens der Mutter bei gerichtlicher Feststellung der Nichtvaterschaft

Stellt ein Gericht rechtskräftig fest, dass ein Mann, dessen Name Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater ist, kann das Kind auf Antrag den Namen, den seine Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführt hat, erhalten.

Für die Abgabe der Namenserklärung ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich.
 

Wie können Sie dieses Anliegen beantragen?

Eine persönliche Vorsprache der betroffenen Personen ist erforderlich. Eine schriftliche Beantragung einer Namensänderung oder eine Beantragung durch Vollmacht ist nicht möglich. 

Was müssen Sie vorlegen?

- Gültige Personalausweise oder Reisepässe
- Sofern das Kind nicht in Mannheim geboren ist: Geburtsregisterauszug
- Rechtskräftiger Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Nichtvaterschaft

 

Falls die Urkunden im Ausland ausgestellt wurden, ist Folgendes erforderlich:
- Urkunden im Original, ggfs. mit Apostille oder Legalisation
- Übersetzung durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzerin bzw. einen Übersetzer

 

Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein. 
 

Welche Gebühren werden fällig?
DienstleistungenGebühr
Namensänderung40,00 Euro
Urkundenausstellung20,00 Euro

Sie können bar oder mit der EC-Karte zahlen.

Wo können Sie dieses Anliegen beantragen? Wie können Sie einen Termin vereinbaren?

Die Namensänderung können Sie unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen persönlich beim Standesamt Mannheim in K 7 beantragen. Weitere Informationen, beispielsweise über Barrierefreiheit und Bezahlmöglichkeiten – finden Sie auf der Seite.

 

Ersttermine können über die Online-Terminreservierung vereinbart werden. Zur Terminvereinbarung

 

Wurde bereits ein Vorgang für Sie angelegt, wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung.
 

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