BAföG/Aufstiegs-BAföG: Was wird gefördert?

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BAföG

Dem Grunde nach gefördert wird der Besuch von

  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, wenn nach mindestens zwei Jahren ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird (z.B. Erzieher, Kinderpfleger, medizinisch-technischer Assistent, pharmazeutisch-technischer Assistent, Kaufmännisches Berufskolleg I und II mit Verzahnungsmodell)
  • Fachschulen, die eine Berufsausbildung voraussetzen
  • Fachoberschulen, die eine Berufsausbildung voraussetzen (Berufskollegs zur Erlangung der Fachhochschulreife; in Rheinland-Pfalz: Berufsoberschulen I)
  • Berufsaufbauschulen
  • Abendrealschulen und Abendgymnasien in den letzten beiden bzw. in den letzten drei Schulhalbjahren
  • Kollegs (in Rheinland-Pfalz Berufsoberschulen II)
  • Höhere Fachschulen
  • Akademien
  • Praktika (z.B. Anerkennungspraktika nach der Schulausbildung)

Der Besuch von

  • Realschulen und Gymnasien ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss in weniger als zwei Jahren oder die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (z.B. Berufskolleg für Abiturienten, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfindungsjahr, Wirtschaftsschule, Berufsfachschule für Bürotechnik)
  • Fachoberschulen, die keine Berufsausbildung voraussetzen

wird nur gefördert, wenn die Auszubildenden nicht bei den Eltern wohnen, weil sie von der Wohnung der Eltern keine entsprechende zumutbare Schule erreichen können, sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren und einen eigenen Haushalt führen oder sie mit einem Kind zusammenleben und einen eigenen Haushalt führen.

Auftsiegs-BAföG

Gefördert wird eine Fortbildung,

  • die eine abgeschlossene Erstausbildung oder
  • eine sonstige berufliche Qualifikation voraussetzt und
  • auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereitet oder
  • eine Fortbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Weiterempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (zum Beispiel Fachkrankenpfleger) und
  • eine Fortbildung an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (zum Beispiel Sozialfachwirte, Techniker).

Die Fortbildung muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gehilfen-, Gesellenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses, aber unter dem Niveau eines Hochschulabschlusses liegen (Master).

Gefördert wird generell eine Fortbildung. Ausnahmsweise kann eine weitere Fortbildung gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Fortbildung erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Fortbildung eröffnet wird oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.

 

Stand: 26.01.2015