Meldung geschützter Tier- und Pflanzenarten
Bestimmte besonders geschützte Tierarten unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht. Dazu gehören alle lebenden Wirbeltiere, außerdem Tierpräparate und Tierkörperteile dieser Arten. Die Meldepflicht ist in der Bundesartenschutzverordnung geregelt.
Wann muss gemeldet werden?
• Neu erworbene Tiere (z. B. Kauf, Tausch, Übernahme): innerhalb eines Monats
• Eigene Nachzuchten: spätestens nach drei Monaten
Was muss gemeldet werden?
Bei jeder Meldung sind folgende Angaben erforderlich:
• Tierart
• Geschlecht und Alter
• Besondere Kennzeichen
• Datum des Erwerbs sowie Name und vollständige Adresse der Person, von der das Tier stammt
• Datum der Abgabe sowie Name und vollständige Adresse der Person, an die das Tier abgegeben wird
Außerdem müssen gemeldet werden:
• Wohnortwechsel des Halters
• Änderung des Haltungsstandortes
Die Meldung erfolgt beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
Altbestand (Tiere vor dem 01.06.1997)
Viele Halterinnen und Halter wussten früher nicht, dass für geschützte Tiere eine Meldepflicht besteht. Deshalb wurden manche Tiere nicht gemeldet, nicht gekennzeichnet oder es liegen keine Herkunftsnachweise vor. Diese Tiere können nachträglich gemeldet werden.
Nachweis der legalen Herkunft
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz muss die legale Herkunft der Tiere glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet:
• Unabhängige Dritte (keine engen Verwandten) müssen schriftlich bestätigen,
dass sich die Tiere bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen Schutzvorschriften im Besitz des Halters befanden.
Kennzeichnung der Tiere
Tiere ohne Kennzeichnung müssen mit einer zugelassenen Kennzeichnungsmethode
(z. B. Ring oder Transponder) nachträglich gekennzeichnet werden.