Anmeldung zur Grundschule

Wann müssen Sie Ihr Kind anmelden?

  • Spätestens bis zum 19. Februar 2027 müssen Sie Ihr Kind an der Grundschule angemeldet haben.
  • Den genauen Anmeldetermin sowie Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie an der jeweiligen Grundschule Ihres Kindes.
  • Sollten Sie bis Ende Januar 2027 keine Einladung mit dem Anmeldetermin von der Schule erhalten haben, wenden Sie sich bitte schnell an die zuständige Schule.
  • Den Einschulungstermin erhalten Sie ebenfalls an der jeweiligen Grundschule Ihres Bezirks.

 

An welcher Grundschule müssen Sie Ihr Kind anmelden?

An welcher Grundschule das Kind anzumelden ist, ist abhängig vom Schulbezirk, in dem der Hauptwohnsitz liegt. Der Grundschulfinder auf der städtischen Homepage hilft bei der Suche. Einfach die Wohnadresse eingeben, schon wird die zuständige Grundschule angezeigt. Zum Grundschulfinder gelangen Sie hier.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind eine andere Schule besucht, können Sie einen Schulbezirkswechsel beim Staatlichen Schulamt beantragen. Trotzdem müssen Sie Ihr Kind unter Angabe des Wechselwunsches an der zuständigen Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden. Im Falle eines Umzugs brauchen Sie keinen Antrag auf Schulbezirkswechsel zu stellen. Sie müssen sich aber trotzdem bei der aktuell zuständigen Grundschule Ihres Schulbezirks melden und diese über Ihren bevorstehenden Umzug informieren sowie das weitere Anmeldeprozedere mit der Schule besprechen. 

Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel von einer Ganztagsgrundschule zu einer Halbtagsgrundschule mit dem Verlust des Rechtsanspruchs auf einen ganztägigen Betreuungsplatz einhergeht. Ein Hortplatz an einer anderen Schule begründet keinen Schulbezirkswechsel.


Bitte kommen Sie gemeinsam mit ihrem Kind zur Anmeldung an die Schule und bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Die Geburtsurkunde Ihres Kindes (und falls möglich, das Familienbuch)
  • Alle Pässe Ihres Kindes
  • Den Impfausweis im Original
  • Einen Nachweis der Religionszugehörigkeit
  • Den Nachweis über die Zurückstellung (falls im vergangenen Schuljahr beantragt)
  • Die Schulen bitten um den amtlichen Nachweis der durchgeführten Einschulungsuntersuchung
  • Und bei alleinerziehenden Eltern den Nachweis der Sorgeberechtigung

Informationen zur Einschulungsuntersuchung (ESU) finden Sie hier.


Wann ist Ihr Kind schulpflichtig?

Wurde Ihr Kind vor dem 01.07.2021 geboren, ist es schulpflichtig und zum Besuch einer Grundschule verpflichtet. Kinder, die zwischen dem 01.07.2021 und 30.06.2022 geboren wurden, können für den Schulbesuch angemeldet werden. In diesem Fall entscheidet die Schulleitung über die Einschulung.

Zum Schuljahr 2026/2027 starten in Baden-Württemberg die Juniorklassen und lösen somit die Grundschulförderklassen ab. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums Baden-Württemberg: https://km.baden-wuerttemberg.de/de/service/pressemitteilung/pid/juniorklassen
 

Worauf sollten Eltern von Kinder mit einer Behinderung, Beeinträchtigung, Benachteiligung oder chronischen Erkrankung achten?

Wenn Ihr Kind einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder Bildungsanspruch hat und möglicherweise nicht dem Unterricht in einer allgemeinbildenden Schule folgen kann, haben Sie ein Wahlrecht, welche Schulart ihr Kind besuchen soll. Dabei gibt es drei Möglichkeiten der Beschulung:

  • Anmeldung an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ)
  • Entscheidung für ein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinbildenden Schule
  • Kooperative Organisationsform (früher: Außenklasse) an einer allgemeinbildenden Schule

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Arbeitsstelle Kooperation beim Staatlichen Schulamt Mannheim, Telefon (0621) 292 4133/ 4134