Reisen mit Tieren

Als Tiere im Reiseverkehr werden Tiere bezeichnet, die der Tierhalter/Tierbesitzer bei einer Reise mitführt und die nicht zur Veräußerung (z.B. Verkauf oder anderweitige Abgabe) vorgesehen sind, soweit es sich in der Regel um nicht mehr als 5 Tiere handelt. Betroffen von den unten stehenden Regelungen sind vor allem Urlaubsreisende, aber auch Übersiedler.

Für viele Tierarten, wie z.B. für Heimvögel oder Papageien, gelten im Reiseverkehr besondere Bestimmungen bezüglich der Gesundheitsanforderungen. Hunde, Katzen und Frettchen, die unter 3 Monate alt sind, dürfen nicht eingeführt werden. Für das Zwergkaninchen der Kinder muss ggf. vor der Mitnahme in ein anderes Land eine Gesundheitsbescheinigung beigebracht werden. Nicht zuletzt sind auch artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Die Anforderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren sind abhängig von der Tierart und dem jeweiligen Reiseland. So verlangen z.B. viele Drittländer (Nicht-EU-Länder) bei der Einreise mit Tieren zusätzliche Gesundheitsbescheinigungen, Untersuchungs- oder Behandlungsnachweise. Deshalb sollte sich jeder, der eine Reise mit seinen Tieren plant, rechtzeitig vor Reisebeginn gründlich über die Regelungen bezüglich der Tierart und dem Reiseland informieren. Auskünfte über die Anforderungen, die für die Einfuhr von Heimtieren gelten, müssen vor Reisebeginn rechtzeitig bei der jeweiligen Botschaft des jeweiligen Landes eingeholt werden.

Ebenso sollte jeder Reisende die Gültigkeit der Impfungen (insbesondere der Tollwutimpfung) seines Tieres rechtzeitig von einem praktischen Tierarzt überprüfen lassen. Für Reisen in einige außereuropäische Länder kann eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten notwendig sein.

Zu beachten ist, dass bei der Rückreise mit Tieren nach einem Aufenthalt in Drittländern die sehr strengen gesundheitlichen Anforderungen der EU gelten (siehe unten: Wiedereinfuhr aus Drittländern).

Der Reiseverkehr mit Hunden, Katzen oder Frettchen (Heimtiere im engeren Sinn) ist EU-weit harmonisiert und zur Vermeidung der Tollwuteinschleppung gelten teilweise strenge Anforderungen an den Gesundheitsstatus einschließlich den Impfstatus der Tiere.
Trotzdem werden in einigen EU-Ländern zusätzliche Behandlungsnachweise (z.B. Bandwurm oder Zeckenbehandlung) verlangt. Einige Länder reglementieren auch das Mitführen bestimmter, als gefährlich geltender Hunderassen.

Beim Reiseverkehr mit Hunden, Katzen oder Frettchen wird generell unterschieden zwischen

  • Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU),
  • Tiereinfuhr und Wiedereinfuhr aus gelisteten Drittländern und
  • Tiereinfuhr und Wiedereinfuhr aus nicht gelisteten Drittländern,

wobei für die Reisen innerhalb der EU erleichterte Bedingungen (EU-Heimtierausweis mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung, Tierkennzeichnung mit Mikrochip) und für gelistete Drittländer zusätzlich eine amtliche Gesundheitsbescheinigung gelten.
Für die Einfuhr und auch die Wiedereinfuhr aus nicht gelisteten Drittländern gelten zusätzlich strengere Regeln wie z.B. die Tollwut-Impftiterbestimmung vor Antritt der Reise durch ein zugelassenes Labor und amtliche Gesundheitsbescheinigung.

Die amtlichen Gesundheitsbescheinigungen sind vor Reiseantritt und unter Vorlage aller sonstigen Reisedokumente anlässlich der Vorstellung des Tieres beim Veterinärdienst einzuholen.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass Tiere, die die geforderten Bestimmungen nicht erfüllen, auf Kosten des Halters, der sie einführt, in das Herkunftsland zurückgeschickt oder für die Dauer von mindestens vier Monaten kostenpflichtig in amtlicher Quarantäne untergebracht werden müssen. Bei einem entsprechenden Krankheitsverdacht ist sogar die Tötung zulässig.

Umfassende Informationen zum Reiseverkehr mit Tieren sind z.B. auf folgenden Internetseiten einzusehen: