Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mannheim (ZwEVS)
Die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Baden-Württemberg hat sich nicht entspannt, sondern weiterhin verschärft. Besonders in touristischen Gebieten und Ballungsräumen ist das Zweckentfremdungsverbot daher ein wichtiges Instrument, um gegen die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorgehen und die Auswirkungen des zunehmenden Wohnraummangels abfedern zu können.
Gesetzliche Grundlagen
Seit dem 15.10.2021 gilt in Mannheim das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum. Grundlage hierfür ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Baden-Württemberg (Zweckentfremdungsverbotsgesetz – ZwEWG) und die darauf beruhende Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mannheim (Zweckentfremdungsverbotssatzung – ZwEVS). Die Verlängerung der Satzung wurde am 08.10.2026 durch den Gemeinderat der Stadt Mannheim beschlossen. Sie trat am Tag 14.10.2026 in Kraft und gilt zunächst für eine Dauer von fünf Jahren.
Genehmigung zur Zweckentfremdung / Negativattest
Durch die Zweckentfremdungsverbotssatzung wird die Stadt Mannheim ermächtigt, u.a. die Nutzung bzw. Vermietung von Wohnräumen als Gewerberäume oder gewerblich betriebene Ferienwohnungen, den Leerstand, aber auch den Abriss von Wohnraum einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Dasselbe gilt, wenn Wohnraum baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Des Weiteren kann die Verwaltung anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung zu beenden und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist. In den Fällen, in denen keine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt oder ausdrücklich Genehmigungsfreiheit besteht, kann auf Antrag ein Negativattest erteilt werden.
Auskunfts- und Registrierungspflicht
Das Anbieten und Bewerben von Wohnraum an ständig wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs (Fremdenbeherbergung) unterliegt in Mannheim – unabhängig von der Dauer oder dem flächenmäßigen Anteil – einer Registrierungspflicht. Zudem besteht die Möglichkeit, Eigentümer/innen, Besitzer/innen, Verwalter/innen oder Betreiber/innen von Internetportalen (z. B. Airbnb, Booking etc.) zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach der ZwEVS überwachen zu können.
Beratung und allgemeine Informationen zum Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum
Allgemeine Informationen sowie eine ausführliche Beratung zur Anwendung des Zweckentfremdungsverbots von Wohnraum in Mannheim erhalten Sie nach vorheriger Terminvereinbarung beim Fachbereich Geoinformation und Stadtplanung, Abteilung Stadterneuerung / Wohnen
(Telefon: 0621 / 293 -7860, E-Mail: 61.zweckentfremdung@mannheim.de)