Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst in Mannheim

  • Welche Pflicht hat der Stadtraumservice Mannheim?
    Mit dem Winterdienst kommt der Stadtraumservice Mannheim seiner gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nach. Der städtische Betrieb ist zum Schneeräumen auf Straßen und Gehwegen innerhalb geschlossener Ortslage und zum Streuen auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte verpflichtet.
     
  • Welche Pflichten habe ich als Bürger*in?
    Anlieger*innen müssen ihrer Winterdienstpflicht auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück nachkommen, so schreibt es die Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt Mannheim vor. Nachts müssen Anlieger*innen keinen Winterdienst leisten, tagsüber müssen sie räumen und streuen und zwar muss an Wochentagen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr die Verkehrssicherheit hergestellt sein und bis abends 20 Uhr aufrecht erhalten werden.
    Für Verkehrsteilnehmer*innen gelten weitere Anforderungen. Autos müssen für den Winter gerüstet sein, bei winterlichen Straßenverhältnissen sind wettertaugliche Reifen wie Winterreifen oder Ganzjahresreifen Pflicht.
  • Wo muss geräumt und gestreut werden?
    In erster Linie müssen Gehwege und sonstige Fußwege von Schnee und Eis geräumt werden. Dazu gehören auch gemeinsame Fuß- und Radwege.
     
  • Mit welchen Mitteln darf gestreut werden?
    Der Umwelt zuliebe darf auf Mannheims Gehwegen grundsätzlich kein Streusalz verwendet werden. Sand, Splitt oder Granulat mit abstumpfender Wirkung schützen auch vor Glätte.
     
  • Wo bekomme ich Streumittel?
    Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat bekommen Sie in vielen Bau- und Heimwerkermärkten.
     
  • Muss auch dann geräumt werden, wenn vor dem Haus kein Gehweg ist?
    Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger*innen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege sind, muss auf beiden Seiten eine Fläche in der Breite von zwei Metern geräumt und bestreut werden.
     
  • Was kann ich als Mieter*in machen, wenn andere Bewohner*innen der Hausgemeinschaft nicht streuen?
    In erster Linie müssen Eigentümer*innen darüber informiert werden, denn im Schadensfall werden sie rechtlich belangt. Um ihrer Pflicht nachzukommen, können Eigentümer*innen zum Beispiel einen Hausmeisterservice beauftragen, den Gehweg bei Schnee und Eis zu räumen, oder sie können sich mit den Hausbewohner*innen verständigen.
     
  • Wer ist zuständig für den Winterdienst, wenn mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang oder Zufahrt zu einer Straße haben?
    Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zu einer Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so müssen alle dafür sorgen, dass der Gehweg im Falle von Eis und Schnee geräumt und bestreut ist.
  • Wer muss räumen und streuen, wenn zwei Grundstücke durch einen Gehweg getrennt sind?
    Sind beide Grundstücksseiten bewohnt, so sind auch beide Parteien verpflichtet, im Falle von Eis und Schnee zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung erstreckt sich jeweils bis zur Mitte des Gehwegs.
     
  • Wie sollten sich Bürger*innen verhalten, um für die eigene Verkehrssicherheit und die der anderen zu sorgen?
    Generell gilt: Auch bei größter Professionalität des Winterdienstes sind einige Wetterereignisse durch die vorhandene Technik und Personalkapazität nicht beherrschbar. Daher sollten alle Verkehrsteilnehmer*innen bei Schnee und Eis entsprechende Vorsicht walten lassen. Die Fahrgeschwindigkeit sollte angepasst werden. Geeignetes Schuhwerk beugt Stürzen und Unfällen vor. Außerdem sollten Verkehrsteilnehmer*innen ein Durchkommen der Winterdienstfahrzeuge ermöglichen.
  • Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Pflichten nicht nachkomme?
    Einerseits können sich Eigentümer*innen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Pflicht nicht erfüllt haben und deshalb beispielsweise Passant*innen fallen und sich verletzen. Andererseits hat die Stadt die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Räum- und Streupflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn  Eigentümer*innen wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Eigentümer*innen müssen dafür Sorge tragen, dass sich jemand darum kümmert.

  • Wo erhalte ich die Satzung, in der die Räum- und Streupflicht im Winter geregelt ist?
    Die Räum- und Streupflicht ist geregelt über die Gehwegreinigungssatzung der Stadt Mannheim in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Diese erhalten Sie auch beim Stadtraumservice Mannheim und bei den Recyclinghöfen. Außerdem bietet der Stadtraumservice Mannheim einen mehrsprachigen Flyer unter Infomaterial an.