Forderungen und besondere Leistungen

Unterhaltsverpflichtung

Grundsätzliches

Alle Unterhaltsverpflichtungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dem Grunde nach müssen nicht nur Eltern Unterhalt für Ihre Kinder zahlen, sondern auch Kinder für Ihre Eltern. Die Unterhaltspflicht ist vorrangig zu öffentlichen Leistungen. D.h. bevor Leistungen gewährt werden können, sollte geklärt sein, ob der Unterhalt den Bedarf vollständig abdeckt oder zumindest den Bedarf verringert.
Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz haben sich Änderungen ergeben.

Verdient ein unterhaltspflichtiges Kind bis zu 100.000 € brutto im Jahr, muss es keinen Unterhalt für seine Eltern zahlen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Verdient das Kind mehr als 100.000 € im Jahr, wird der zu zahlende Betrag anhand des Einkommens und etwaiger abzugsfähiger Ausgaben durch den Fachbereich Arbeit und Soziales berechnet. Auch das Vermögen der Kinder kann dann eine Rolle spielen.

Bei Eltern von volljährigen Kindern gilt ebenfalls die 100.000 €-Grenze.

Ist das volljährige Kind aber behindert oder pflegebedürftig müssen die Eltern bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € nur den festen Satz nach § 94 Absatz 2 SGB XII leisten. Eine individuelle Berechnung des zu zahlenden Unterhalts findet dabei also nicht statt.

Beziehen volljährige, wesentlich behinderte Menschen Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX, müssen deren Eltern zu diesen Leistungen unabhängig vom Einkommen gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zahlen.

Im Bereich der fürsorgerischen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung nur dann gegeben, wenn das Brutto-Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100.000 € überschreitet.

Die 100.000 €-Grenze gilt weder beim Unterhalt für minderjährige Kinder (siehe § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII) noch, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gezahlt werden.

 

Forderungen

Wenn Sie ein Forderungsschreiben des Fachbereiches Arbeit und Soziales erhalten, sollten Sie umgehend reagieren. Kommen Sie der Zahlungsaufforderung fristgerecht nach oder – falls Sie dies zu dem Zeitpunkt nicht können – setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Ggf. können wir mit Ihnen zusammen eine angemessene Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung erarbeiten. Sie ersparen sich damit Unannehmlichkeiten und vermeidbare weitere Kosten.

Sollten Sie sich nicht melden und keine Zahlungen leisten, können schnell kostenträchtige Pfändungsmaßnahmen wie zum Beispiel Konten-, Taschen – oder Sachpfändungen (Auto, Wertgegenstände, Immobilien etc.) auf Sie zukommen. Auch Lebensversicherungen und spätere Renten können gepfändet werden. Lohnpfändungen bei Ihrem Arbeitgeber sind ebenfalls möglich.

Letztendlich droht die Abgabe der Vermögensauskunft mit schwerwiegenden Folgen für den Schuldner, wie z. B. Eintrag in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis, ggf. Haftbefehl, Verlust der Kreditwürdigkeit.

 

Besondere Leistungen (Bestattungskosten und Blindenhilfe)

Unter besonderen Voraussetzungen können Sie bei uns eine Beihilfe zu den Bestattungskosten sowie Leistungen der Blindenhilfe beantragen. Einzelheiten finden Sie in den entsprechenden Unterseiten.

 

Forderung aus Unterhaltspflicht

Alle Unterhaltsverpflichtungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dem Grunde nach müssen nicht nur Eltern Unterhalt für Ihre Kinder zahlen, sondern auch Kinder für Ihre Eltern. Die Unterhaltspflicht ist vorrangig zu öffentlichen Leistungen. D. h. bevor Leistungen gewährt werden können, sollte geklärt sein, ob der Unterhalt den Bedarf vollständig abdeckt oder zumindest den Bedarf verringert.

Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz haben sich Änderungen ergeben.

Verdient ein unterhaltspflichtiges Kind bis zu 100.000 € brutto im Jahr, muss es keinen Unterhalt für seine Eltern zahlen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Verdient das Kind mehr als 100.000 € im Jahr, wird der zu zahlende Betrag anhand des Einkommens und etwaiger abzugsfähiger Ausgaben durch den Fachbereich Arbeit und Soziales berechnet. Auch das Vermögen der Kinder kann dann eine Rolle spielen.

Bei Eltern von volljährigen Kindern gilt ebenfalls die 100.000 €-Grenze.

Ist das volljährige Kind aber behindert oder pflegebedürftig müssen die Eltern bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € nur den festen Satz nach § 94 Absatz 2 SGB XII leisten. Eine individuelle Berechnung des zu zahlenden Unterhalts findet dabei also nicht statt.

Beziehen volljährige, wesentlich behinderte Menschen Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX, müssen deren Eltern zu diesen Leistungen unabhängig vom Einkommen gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zahlen.

Im Bereich der fürsorgerischen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung nur dann gegeben, wenn das Brutto-Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100.000 € überschreitet.

Die 100.000 €-Grenze gilt weder beim Unterhalt für minderjährige Kinder (siehe § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII) noch, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gezahlt werden.

 

Auskunftsanspruch

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 € überschritten sein könnte, kann der Fachbereich Arbeit und Soziales Auskunft von den unterhaltspflichtigen Kindern bzw. Eltern verlangen.

Dem Sozialhilfeträger sind dann die gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert offenzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. In die Prüfung werden ggf. die Finanzbehörden, Rententräger und Krankenkassen mit einbezogen. Ebenso wird im Internet nachgeforscht und bspw. das Gewerberegister überprüft.

 

Durchsetzung und Beitreibung

Sind Sie zur Auskunft verpflichtet, so sollten Sie diese vollständig und fristgerecht erteilen. Wenn Sie keine oder nur eine unvollständige Auskunft erteilen, kann der Fachbereich Arbeit und Soziales den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Kann aus den eingereichten Unterlagen der zu zahlende Unterhalt festgesetzt werden und Sie wollen den Betrag nicht zahlen, kann auch der Zahlungsanspruch in einem Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht (Anwaltszwang) eingefordert werden. Zahlen Sie auch im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung zur Zahlung nicht, werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet. Diese können in Form von Lohn- und/oder Sachpfändungen bis hin zur Zwangsversteigerung von Immobilien erfolgen.

 

Hinweis

Auskünfte zum Unterhalt können durch den Fachbereich Arbeit und Soziales nur im Rahmen eines (voraussichtlichen) Sozialleistungsverfahrens beim Fachbereich Arbeit und Soziales der Stadt Mannheim erteilt werden.

 

 

Bestattungskosten

Die zuständigen Ansprechpartner*innen erreichen Sie unter der Telefonnummer 0621 293-9861.

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 74 SGB XII derjenige, der verpflichtet ist, die erforderlichen Bestattungskosten zu tragen und dem das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann.

Dies können im Einzelnen sein (nicht abschließend):

  • mögliche vertraglich Verpflichtete
  • Erben
  • Unterhaltspflichtige
  • Bestattungspflichtige nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Der Nachlass ist mit seinem vollen Wert für die Bestattungskosten vorrangig einzusetzen. Ebenso Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, wie z. B. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Bestattungsgeld, Beihilfe in Todesfällen, Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung oder ein möglicher Schadenersatzanspruch bei einer schuldhaften Tötung (z. B. bei einem Verkehrsunfall, Arbeitsunfall etc.).

Sind die Bestattungskosten weiterhin nicht gedeckt, richtet sich die Zumutbarkeit der Kostentragung nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der/des Verpflichteten.

Der Anspruch umfasst grds. nur den auf den Verpflichteten anfallenden Anteil. Liegen z.B. vier gleichrangig verpflichtete Kinder vor, so kann ein Kind nur ein Viertel (25 %) der erforderlichen Bestattungskosten beanspruchen, sofern die Kostentragung dieses Viertels dem Kind nicht zumutbar ist.

Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. Ansonsten der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Den Antrag können Sie hier herunterladen.

 

Blindenhilfe

Die zuständigen Ansprechpartner*innen erreichen Sie unter der Telefonnummer 0621 293-7824.

 

Medizinische Voraussetzungen

Um Blindenhilfe erhalten zu können, muss zunächst eine der folgenden medizinischen Voraussetzungen vorliegen:

  • vollständig erblindet oder
  • 1/50 Sehschärfe oder
  • besser, aber mit entsprechender Gesichtsfeldeinschränkung.

 

Gesetzliche Regelungen / Verfahren

Leistungen der Blindenhilfe sind landesrechtlich und bundesrechtlich geregelt:

  • Landesblindenhilfe im Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG).
  • (Bundes-)Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach § 27 d Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. § 72 SGB XII

Die Gewährung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen und Nachweis der – genormten – medizinischen Voraussetzungen. Die Statusentscheidung des Versorgungsamtes über das Merkzeichen „Bl“ ist bindend und daher vorzulegen bzw. dort zu beantragen.

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Blindenhilfe wird monatlich als Geldzahlung geleistet. Hilfsmittel (Blindenhund, Lesegeräte, Langstock, usw.) sind nicht durch die Blindenhilfe abgedeckt.

 

Höhe der Landesblindenhilfe (unabhängig von Einkommen und Vermögen)

  • volljährige blinde Menschen: 410,00 €
  • minderjährige blinde Menschen 205,00 €.

Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

 

Höhe der Bundesblindenhilfe nach § 72 SGB XII bzw. § 27 d BVG i. V. m. § 72 SGB XII

bei geringem Einkommen und Vermögen zusätzlich zur Landesblindenhilfe (Stand: 01.07.2023)

  • volljährige blinde Menschen: 431,77 €
  • minderjährige blinde Menschen: 216,61 €.

Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

 

Hinweis

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

 

Den Antrag auf Landesblindenhilfe können Sie hier (LINK) herunterladen.

Den Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII können Sie hier (LINK) herunterladen.

Weitere Informationen zur Blindenhilfe nach § 72 SGB XII entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt (LINK).

 

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