Landwirtschaftliche Nutztiere

Afrikanische Schweinepest in Westeuropa

Die Afrikanische Schweinepest (ASP), die sich seit 2007 in Vorderasien und Osteuropa ausgebreitet hat, wurde im Januar erstmals in Litauen – und damit auf dem Gebiet der Europäischen Union – bei zwei verendeten Wildschweinen nachgewiesen. Später wurden auch Wildschweine in Ost-Polen positiv getestet.

Ein Ausbruch der ASP in Deutschland hätte dramatische Folgen. Zwar können nur Schweine erkranken – der Mensch sowie andere Haus- und Nutztiere sind von der Krankheit nicht gefährdet. Allerdings wirkt sich die langwierige Bekämpfung auf Landwirtschaft und Lebensmittel verarbeitende Betriebe nachhaltig aus: Bei einem ASP-Ausbruch in der Region wäre die Vermarktbarkeit von Nutztieren und landwirtschaftlichen Produkten für längere Zeit erheblich eingeschränkt.

Besonders gefährlich ist, dass der Erreger der ASP sehr leicht übertragen werden kann. Es gibt keine Behandlungsmöglichkeit, vorbeugende Impfungen stehen nicht zur Verfügung. Neben der unmittelbaren Übertragung von Schwein zu Schwein kann der Erreger auch über infizierte Schweinefleischprodukte, Jagdtrophäen, Transportfahrzeuge oder Kleidung übertragen werden. Der Keim kann in der Umwelt und in Schweinefleischprodukten lange überleben. Das trägt dazu bei, dass eine Übertragung auch über weite Strecken erfolgen kann. Deshalb besteht ein striktes Einfuhrverbot der EU für lebende Schweine, Schweinefleisch, nicht durchgegarte Fleischerzeugnisse und Jagdtrophäen aus Regionen, in denen die ASP vorkommt.

Nur mit strikten Vorkehrungen lassen sich heimische Haus- und Wildschweinbestände wirksam vor der ASP schützen: Grundsätzlich dürfen keine Speiseabfälle oder Essensreste an Haus- und Wildschweine verfüttert werden. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführten Fleisch- und Wursterzeugnissen geht ein erhöhtes Risiko aus. Eine gute allgemeine Betriebshygiene (Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Sauberkeit von Personal und Gerätschaften, Zugangsbeschränkungen zu Stallungen, betriebseigene Schutzkleidung, Schädlingsbekämpfung, etc.) ist unerlässlich. Bei Jagden in anderen Regionen sind insbesondere Kleidung, Ausrüstung und Fahrzeuge vor Aufsuchen der heimischen Jagdreviere gründlich zu reinigen und wenn möglich zu desinfizieren. Halter von Hausschweinen, die auch jagen, müssen diese beiden Bereiche strikt trennen.

Weitere Informationen können beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Veterinärbehörde, unter 0621 293 - 25 25 oder veterinaerdienst@mannheim.de erfragt werden.

Hinweise zur ASP für Saisonarbeitskräfte

 

Landwirtschaftliche Nutztiere:

Für die Haltung von Gatterwild, Laufvögeln oder Pelztieren ist ebenfalls eine Erlaubnis nach §11 des Tierschutzgesetzes nötig.

Für die Haltung anderer landwirtschaftlicher Nutztiere (auch Vieh genannt: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Perlhühner, Tauben, Truthühner), Nutzfische und Bienen ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz nicht erforderlich.

Allerdings muss der Betrieb vor der Aufnahme der Tätigkeit nach der Viehverkehrsverordnung angezeigt und registriert werden. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für hobbymäßige Tierhaltungen.

Formular für die Tierhalter – Registrierung (landwirtschaftliche Nutztiere)

Bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere sind darüber hinaus die Tierhalterverpflichtungen nach der Viehverkehrsverordnung (wie z.B., Tierkennzeichnung, Bestandsregister-Führung, Begleitpapiere für Tiere usw.) einzuhalten.

Insbesondere wird auf die Stichtagsmeldungen der Tierbestandszahlen (Tierzahlen zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres) für Schweine-, Schafe- und Ziegenhalter verwiesen, die bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres gemeldet werden müssen.

Die Tierzahlen sind beim LKV-Baden-Württemberg (Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V., Heinrich-Baumann Str. 1-3, 70190 Stuttgart; Telefon: 0711/92547-0) zu melden und werden von diesem in die zentrale Tierhalterdatenbank eingetragen.

Änderungen der Tierbestandszahlen im Laufe des Jahres (bei Bienen die Anzahl der Bienenvölker) sind darüber hinaus unverzüglich beim Veterinärdienst Mannheim anzuzeigen.

Die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken wird in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelt, die für die Haltung von Kälbern, Schweinen, Legehennen, Masthühner und Pelztieren jeweils spezielle Abschnitte beinhaltet.

Die Einzelheiten bezüglich der Haltung anderer Tierarten, wie z.B. Pferden sind in Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vorgegeben.
 

Bitte Verwenden Sie nach Möglichkeit die zum download bereitgestellten Formulare!