Schrottfahrräder und aufgegebene Fahrräder

Warum sind Schrottfahrräder und aufgegebene Fahrräder ein Problem?

Fahrräder, die an Fahrradbügel angeschlossen und nicht mehr genutzt werden, blockieren dauerhaft wertvolle Abstellmöglichkeiten im knappen öffentlichen Raum. Diese Fahrradbügel stehen dann nicht mehr denjenigen zur Verfügung, die ihr Rad tatsächlich nutzen.

Notgedrungen werden die Räder an Geländern, Laternenmasten oder an Baumschutzringen abgestellt. Dabei werden Blindenleitsysteme und Gehwege zugestellt. Dies schränkt Personen ein, die zu Fuß gehen, die mit Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator unterwegs sind.

Dadurch wird die Verkehrssicherheit eingeschränkt, die Reinigung von öffentlichen Flächen erschwert und der optische Zustand der Räder verstärkt das negative Erscheinungsbild zusätzlich. Die Ausbesserung von Lack- und Rostschäden an Fahrradbügeln, Laternenmasten und Bodenbelägen verursacht vermeidbare Kosten.

 

Unterschied Schrottfahrräder und aufgegebene Fahrräder

Schrottfahrräder sind fahruntüchtig. Sie könnten nur mit einem sehr großen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden. Schrottfahrräder werden daher nicht mehr als Verkehrsmittel gewertet.

Schrottfahrräder dürfen nicht im öffentlichen Raum abgestellt werden. Sie werden von der Stadtreinigung sofort entfernt.

Schrottfahrräder sind nicht mehr fahrtüchtig und werden sofort entfernt

 

Aufgegebene Fahrräder sind auf den ersten Blick ebenfalls fahruntüchtig, sie könnten jedoch mit einem geringen Aufwand wieder in einen fahrbereiten Zustand versetzt werden.

Damit unsere Mitarbeitenden auch wirklich ein aufgegebenes Fahrrad und nicht nur ein ungepflegtes Fahrrad zur Abholung markieren, hat sich in der Praxis eine Bewertung nach bestimmten Indizien bewährt. Darunter fallen unter anderem:

  • eine verrostete Kette,
  • ein platter Reifen,
  • ein vermüllter Fahrradkorb,
  • fehlende/defekte Bauteile,
  • eingewachsenes Wildkraut,
  • mit Spinnweben belegte Sattel oder Lenkergriffe.

Diese Fahrräder erfüllen mehrere „Indizien“ und wurden daher als aufgegebene Fahrräder eingestuft und im Anschluss markiert

 

Wenn mehrere Indizien erfüllt sind, handelt es sich um ein aufgegebenes Fahrrad, das mit einer Banderole markiert wird. Damit wird der/die Eigentümer*in auffordert, das Fahrrad unverzüglich zu entfernen:

Eine auffällige Banderole in Signalfarben fordert den/die Eigentümer*in auf, das Fahrrad unverzüglich zu entfernen

 

Wenn das markierte Fahrrad nach einer Frist von vier Wochen nicht abgeholt wurde, wird es aus dem öffentlichen Raum entfernt.

 

Wie immer gilt: Alle Bürger*innen sind im eigenen Interesse dazu aufgefordert, den öffentlichen Raum so zu nutzen, dass die Allgemeinheit nicht eingeschränkt wird. Nutzen Sie die Fahrradabstellbügel nur für kurzzeitiges Abstellen.

 

Wer sein Fahrrad über einen längeren Zeitraum abstellen möchte, kann dies im eigenen Keller tun. Im öffentlichen Raum können Sie legale Abstellmöglichkeiten wie digitale Fahrradboxen, die Fahrradstation am Hauptbahnhof oder künftig das Fahrradparkhaus am Lindenhofplatz nutzen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.mannheim.de/de/service-bieten/verkehr/radfahren-in-mannheim/fahrrad-parken