Schüler*innenbeförderung

Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten

Viele Schülerinnen und Schüler an Mannheimer Schulen benutzen öffentliche Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) um die Schule zu besuchen, da sie einen weiten Schulweg von ihrem Wohnort zurücklegen müssen. Andere Schülerinnen und Schüler werden in einem eigens für sie eingesetzten Schülerfahrzeug befördert, wenn es ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Stadt Mannheim erstattet Schülerinnen und Schülern die notwendigen Schülerbeförderungskosten, wenn die Voraussetzungen nach der hierfür geltenden Satzung erfüllt sind (Satzung der Stadt Mannheim über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 01.03.2023 – Download auf dieser Seite möglich).

Für wen das in der Regel zutrifft, bzw. wer von der Kostenerstattung ausgeschlossen ist, haben wir nachfolgend zusammengefasst.

 

Für wen werden die Schülerbeförderungskosten übernommen?

Schüler*innen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren - SBBZ (ohne Förderschwerpunkt Lernen), Leseschulen und Kinder in Schulkindergärten
  • Für Schüler*innen der SBBZ, der Leseschulen und Kinder in Schulkindergärten übernimmt die Kosten für das VRN Jugendticket in voller Höhe ohne Mindestentfernung der Schule vom Wohnort der Schüler*in.
  • Kosten für erforderliche Begleitpersonen werden ebenfalls übernommen.
  • Für Schüler*innen der öffentlichen SBBZ, der Leseschulen und Kinder in öffentlichen Schulkindergärten organisiert der Fachbereich Bildung die Beförderung mit Kleinbussen zum und vom Unterricht.
  • Für Schüler*innen der privaten SBBZ und Kinder in privaten Schulkindergärten wird die Beförderung vom jeweiligen Träger organisiert.
Schüler*innen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren - SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen (SBBZ Lernen)
  • SBBZ Lernen von Klasse 1 bis 4: Die Stadt Mannheim organisiert die Beförderung mit Kleinbussen zum und vom Unterricht oder übernimmt die Kosten für das VRN Jugendticket in voller Höhe ohne Mindestentfernung der Schule vom Wohnort der Schüler*in.
  • Ab Klasse 5 werden die Kosten für das VRN Jugendticket übernommen, falls die Schule mehr als 3 km vom Wohnort der Schüler*in entfernt liegt.
    (Busbeförderung nur, wenn mit einem amtsärztlichen Attest bestätigt wird, dass der/die Schüler*in nicht in der Lage ist, den ÖPNV zu nutzen.)
Schüler*innen im Rahmen der Inklusion an einer Mannheimer allgemeinbildenden Schulen
  • Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen der Inklusion eine allgemeinbildende Schule besuchen, erhalten die gleichen Beförderungsleistungen wie Schüler*innen der SBBZ im jeweiligen Förderbedarf.
  • Bitte beachten: Diese Regelung für inklusiv beschulte Schüler*innen, gilt nur, wenn sie auch in Mannheim wohnen.
Schüler*in wohnt im Stadtteil Scharhof, Kirschgartshausen, Blumenau und besucht eine Grundschule
  • Die Kosten für das VRN JugendticketBW werden von der Stadt Mannheim in voller Höhe übernommen.
Berufsschüler*innen im Teilzeitunterricht an beruflichen Schulen ab einer Mindestentfernung von 30 km zwischen Wohnort und Schule (mit Eigenanteil)
  • Berufsschüler*innen im Teilzeitunterricht an einer Mannheimer beruflichen Schule und mit Wohnsitz in Baden-Württemberg.
  • Berufsschüler*innen mit Wohnsitz in Mannheim und im Teilzeitunterricht an einer Beruflichen Schule in einem anderen Bundesland, wenn sie durch die Schulaufsichtsbehörde der Fachklasse einer außerhalb Baden-Württembergs gelegenen Berufsschule zugewiesen werden.
  • Übernommen werden die Beförderungskosten für Fahrten ausschließlich zu Beginn und Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts.
  • Ein Eigenanteil von 54 € pro Monat ist von dem/der Schüler*in selbst zu tragen.
  • Für Fahrten mit dem privaten PKW werden Kosten nur nach vorheriger Genehmigung erstattet, wenn die Nutzung des ÖPNV nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Die Genehmigung muss unbedingt vor Beginn der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs beim Fachbereich Bildung beantragt werden. Ohne die schriftliche Genehmigung können Sie später die entstandenen Kosten nicht geltend machen.

 

Welche Schüler*innen sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen?

Regel-Schüler*innen an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen

Für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, eine Werkrealschule, eine Realschule, eine Gemeinschaftsschule, ein Gymnasium oder eine berufsbildende Schule im Vollzeitunterricht besuchen und für den Schulweg den ÖPNV nutzen, stehen mit dem VRN JugendticketBW und dem Deutschlandticket attraktive tarifliche Angebote im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) zur Verfügung. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten in der Regel keine Kostenerstattung.

 

Seit dem 01. März 2023 bietet der VRN das landesweite JugendticketBW für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ohne Ausbildungsnachweis an. Junge Menschen zwischen 21 und einschließlich 26 Jahren erhalten das Ticket mit einem Nachweis über eine Aus- oder Fortbildung. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des VRN: https://www.rnv-online.de/tickets/jugendticketbw/.


Das Jahres-Abo kostet aktuell 365 Euro bzw. 30,42 Euro pro Monat und kann online bestellt werden: https://abo.rnv-online.de/abo/new.aspx. Die Bestellscheine für VRN JugendticketBW erhalten Sie auch im Kundenzentrum der RNV und an vielen Schulen.


Die Stadt Mannheim nimmt am Landesweiten Jugendticket Baden-Württemberg teil und trägt einen bedeutenden finanziellen Eigenanteil zu dem vergünstigten Tarif bei. Mit der neuen Regelung wird das bisherige Verfahren für die individuelle Bezuschussung der MAXX-Tickets abgelöst.

Schüler*in wohnt NICHT in Baden-Württemberg und besucht eine der Mannheimer öffentlichen oder privaten Schulen

Keine Kostenübernahme. Wenden Sie sich bitte bezüglich der eventuellen Kostenübernahme an die zuständige Behörde Ihres Wohnortes / Landkreises.

Schüler*in wohnt in Baden-Württemberg, besucht eine öffentliche oder private Schule außerhalb Baden-Württembergs

In der Regel keine Kostenübernahme (Ausnahmen: siehe §1 Abs. 5 der Satzung).

Schüler*in hat Anspruch auf die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Keine Kostenübernahme durch den Fachbereich Bildung. Die Schülerinnen und Schüler, die beispielsweise Wohngeld, Arbeitslosengeld II (SGB II), Kinderzuschlag oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Diese Leistungen beinhalten einen Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten. Einen Antrag hierzu können Sie beim zuständigen Jobcenter stellen. (Ausnahmen: siehe § 3 Abs. 2 und § 5 der Satzung).

Schüler*in erhält eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) oder nach dem Sozialgesetzbuch III

Keine Kostenübernahme durch den Fachbereich Bildung. Die oben genannten Leistungen beinhalten einen Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten.

 

Gut zu wissen ...

Wie kann man die Kostenübernahme für das VRN Jugendticket BW beantragen?
  1. Im Kundenzentrum der RNV, aber auch an vielen Schulen, liegt ein Bestellschein für das VRN JugendticketBW für Sie bereit.
  2. Diesen füllen Sie bitte aus und legen den an der jeweiligen Schule, in der Ihr Kind angemeldet ist, vor.
  3. Die Schule bestätigt den Schulbesuch und prüft, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss gegeben sind:
    a)    Liegt der Wohnort des Kindes in Baden-Württemberg?
    b)    Liegt eine bestimmte Entfernung des Wohnortes zur Schule vor?
  4. Falls die Schule Ihres Kindes eine Vollbefreiung bestätigt hat, gehen Sie bitte direkt zur RNV und beantragen dort das VRN JugendticketBW.
Erhalte ich eine Kostenerstattung, wenn ich mein Kind mit dem privaten Kraftfahrzeug zur Schule bringe?
  • In der Regel ist keine Kostenerstattung für die Beförderung der Schüler*innen zwischen Wohnung und Schule mit privaten Kraftfahrzeugen vorgesehen, da vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen sind.
  • Einige wenige Sonderfälle sind in § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der Satzung definiert.
  • Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, müssen Sie sich die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs beim Fachbereich Bildung genehmigen lassen, bevor sie mit den Fahrten beginnen. Die entstandenen Kosten werden nur erstattet, wenn der Fachbereich Bildung Ihnen die Kostenerstattung zuvor schriftlich zugesagt hat.
  • Die Kostenerstattung selbst können Sie bis zweimal jährlich beantragen. Der späteste Zeitpunkt ist der 31.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, für das Sie eine Kostenerstattung geltend machen.
  • Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich nach den jeweils aktuellen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (§ 5 Abs. 2).

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